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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_014
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band.
Editor:
Laband, Paul
Volume count:
14
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publisher:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 499 
derkehrenden Dienstreisen genötigt werden; ferner für Dienstreisen 
zwischen nahegelegenen Orten und für Dienstreisen, die einen längeren 
Aufenthalt des Beamten außerhalb seines Wohnortes erforderlich 
machen (8 135). Beamte, welche zum Zweck von Reisen innerhalb 
ihres Amtsbezirks eine Pauschsumme für Tagegelder oder Fuhrkosten 
oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, können 
Tagegelder oder Fuhrkosten nach Maßgabe dieser Verordnung nur 
liquidieren, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres Amtsbezirks 
ausgeführt haben (8 14). Im Falle des Urlaubs oder sonstiger Ver- 
hinderung haben sie den Stellvertreter angemessen zu entschädigen 
(& 15). 
c) Für die Vergütung der Umzugskosten ist maßgebend teils 
der Rang des Beamten, teils die Entfernung. Die Kosten bestehen 
teils in allgemeinen Kosten der Domizilverlegung, teils in Transport- 
kosten. Bei Berechnung der Entfernung wird die kürzeste fahrbare 
Straßenverbindung zugrunde gelegt; bei Bestimmung des Ranges die 
Stellung, aus welcher — nicht in welche — der Beamte versetzt wird. 
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der regulären Vergütung 
(88 17 88) ). 
Außer diesen Umzugskosten wird dem Beamten der Mietszins 
vergütet, welchen er für die Wohnung an seinem bisherigen Aufent- 
haltsorte für die Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zu dem 
Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem. die Auflösung des 
Mietsverhältnisses möglich wurde, jedoch höchstens für einen Zeitraum 
von neun Monaten. Nach dem BGB. 8 570 ist der Beamte im Falle 
der Versetzung befugt, seine Wohnung unter Einhaltung der gesetz- 
lichen Frist zu kündigen; nach 8 565 hat die Kündigung spätestens 
am dritten Werktage des Vierteljahres zu erfolgen und ist für den 
Schluß des Kalendervierteljahres zulässig. Hat der Beamte im eigenen 
Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens 
bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Mietswertes der von 
ihm benutzten Wohnung gewährt werden (8 17, Abs. 3). 
Die nicht etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Verset- 
zungen nur Ersatz der Fuhrkosten und Tagegelder. Ausnahmsweise 
kann ihnen Ersatz der Umzugskosten von der obersten Reichsbehörde 
im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung bis zur Höhe der 
notwendig aufgewendeten Beträge und in den Grenzen der verordnungs- 
mäßigen Sätze gewährt werden (8 22, Abs. 1). Personen, welche, ohne 
vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in denselben übernom- 
men werden, kann ausnahmsweise eine durch die oberste Reichsbe- 
hörde festzusetzende Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Falle 
der dauernden Uebernahme für Umzugskosten gewährt werden, welche 
den für Reichsbeamte bestehenden Satz nicht übersteigen soll ($ 25). 
1) Umzugskosten hat der Beamte nur zu fordern, wenn er tatsächlich den Um- 
zug bewirkt hat. Entsch. des Reichsgerichts Bd. 97, S. 2685.
	        

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