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Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_016
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band.
Editor:
Laband, Paul
Volume count:
16
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publisher:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Full text

— 483 — 
Der zweite Teil giebt sodann: „Reichsländisches und französisches 
Kirchenrecht für Katholiken, verglichen namentlich mit Belgien, Luxemburg, 
Holland und den Rheinlanden“; der dritte ebenso das Kirchenrecht für 
Protestanten und Juden. 
Wenn man dem Buch gerecht werden will, darf man sich nicht ab- 
schrecken lassen durch das unvorteilhafte Aeussere. Der Verf. hat es sich 
zur Aufgabe gesetzt, möglichst viel Stoff auf möglichst wenig Raum zu- 
sammen zu pressen. In diesem Sinne hat er sogar von seiner Druckerei den 
Wegfall jedes Zwischenraumes unter der Inhaltsangabe der Seite erkämpft 
(dreimal erwähnt: I S.128, I S. 272, II S. IV), was für das Auge etwas 
störend wirkt. In den überreichlich gegebenen Anmerkungen wimmeln die 
Citate mit den denkbar knappsten Abkürzungen. Die Verweisungen des 
Textes auf die Anmerkungen und dieser untereinander kreuzen sich in einer 
Weise, dass man erst nach einiger Uebung sich zurecht finden lernt. Das 
war schon in der ersten Auflage eine Eigentümlichkeit des Buches, jetzt 
hat sie sich noch beträchtlich gesteigert. In diesen Anmerkungen liegt ge- 
radezu der Schwerpunkt. Man hat manchmal den Eindruck, als sei der 
Text nur dazu da, um an seine einzelnen Worte diese Noten mehr oder 
weniger geeignet anzuhängen. 
Die Fülle des auf solche Weise behandelten Stoffes hat Verf. dadurch 
vermehrt, dass er seine Aufgabe sehr weit fasst. So wird beispielsweise im 
ersten Teil sorgfältig berücksichtigt, inwieweit die Strafgesetzbuchbestimmung 
über groben Unfug kirchlichen Dingen Schutz gewährt: S. 27 Note 46, 
S. 29 Note 47b (wer vor einer Prozession seinen Hut nicht zieht, „könnte 
wegen Unfugs bestraft werden“), S. 556 Note 5b, S. 56 Note 12, 8. 196 
Note 17. Im zweiten Teil S. 279 wird noch eicmal nachgetragen: „O.-L.-G. 
Münch. 26. VI. 91, Bl. St.-A. 63 S. 83: Grob. Unf. ist Juden mit Wanzen 
vergleichender Zeitungsart.“ — Im zweiten Teil finden wir S. 827 die 
Seitenüberschrift: „Stadt Rom bleibt italienisch!“ Das scheint sich auf die 
S. 324 und 325 gegebenen Ausführungen zurückzubeziehen, wonach der 
Vatikan von der italienischen Annexion überhaupt nicht betroffen, sondern 
ein selbständiges „vatikanisches Fürstentum“ geblieben ist wie Monaco und 
Lichtenstein. Verf. verlangt deshalb (S. 825 Note 4b), „beim römischen 
Stuhl sollte das Reich eine Gesandtschaft unterhalten“. Womit zu ver- 
gleichen von KiırcHENHEIM in dem vorhin besprochenen Buch 8. 65 („un- 
logisch“, „unwürdig“, „Charakterlosigkeit“) ;, die Standpunkte sind eben sehr 
verschieden. — Um auch aus dem dritten Teil ein Beispiel zu bringen, so 
erörtert Verf. S. 94 ff. eingehend ein von ihm aufgestelltes Projekt der „An- 
gliederung“* der reichsländischen Reformierten an die Augsburger Kirche. 
Dabei würden zum Teil recht interessante Fragen auftauchen; nur kann man 
das nicht gerade zum bestehenden reichsländischen Kirchen- und Stiftungs- 
rechte zählen. 
Gerade derartige Abschweifungen sind bezeichnend für die Arbeits-
	        

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