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Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_019
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
19
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

Full text

— 120 °— 
doch, dass auch in den Baufächern zum Halten und zur Anlei- 
tung von Lehrlingen befugt erscheint, wem nicht die Ausschluss- 
gründe der 88 126, 126a entgegenstehen. Unter „Anleitung“ ver- 
steht der Sprachgebrauch des Gesetzes die „Beaufsichtigung und 
Unterweisung“, unter „Halten“ die Annahme von Lehrlingen. 
Zu letzterer sind nur selbständige Inhaber eines Gewerbebetriebes 
($ 126b) verstattet, während zu ersterer der Lehrherr ($ 127) 
statt seiner einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Ver- 
treter bestellen kann. Verschärfend gegen den durch ihn er- 
setzten 8 106 GO in der Fassung vom 18. Juli 1878, wonach 
(sewerbetreibende, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte sind, mit der Anleitung von Arbeitern unter 18 Jahren 
sich nicht befassen durften, ihnen also das Halten solcher nicht 
untersagt war, sobald sie einem tauglichen Stellvertreter deren An- 
leitung übertrugen, verbietet 8 126 das Halten von Lehrlingen ohne 
Rücksicht auf das Alter der von ihm genannten Personen. Dies 
Verbot schliesst die Annahme und das Weiterhalten von Lehr- 
lingen nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzung aus. Wem 
aus $ 126 kraft Gesetzes oder aus $ 126a zufolge Anordnung 
die Fähigkeit zum Halten von Lehrlingen fehlt, dem ermangelt 
solche auch zu deren Anleitung. Wer sie besitzt, kann als Lehr- 
herr oder als Beauftragter desselben auch ungeachtet der Vor- 
schrift in 8 129 im Handwerk Lehrlinge annehmen bzw. anleiten, 
sofern er das 24. Lebensjahr beschritten, einen ordnungsmässigen, 
mindestens zweijährigen Lehrgang durchgemacht oder statt des 
letzteren durch fünfjährige praktische Uebung sich die Kennt- 
nisse und Fertigkeiten seines Berufsfaches verschafft hat. In 
welchem höheren oder geringeren Grade ihm solche zustehen, 
macht darin keinen Unterschied. Insonderheit ist auch für 
die einzelnen Zweige des Baugewerbes nicht gefordert die Fähig- 
keit zur Anfertigung von einfachen Bauzeichnungen, statischen 
Berechnungen, Kostenanschlägen und Massenberechnungen. Wäre 
solches geschehen, dann würde eine wegen deren Fehlens minder- 
wertige Person auch nicht geeignet sein, an Stelle des Lehrherrn 
die Unterweisung des Lehrlings in den Arbeiten des Berufes zu 
übernehmen. Dies wird auch von keiner Seite, am wenigsten
	        

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