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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_020
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Zwanzigster Band.
Editor:
Laband, Paul
Volume count:
20
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publisher:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

266 8 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches. 
gabt werden. Gesetz vom 8. Juli 1872, Art. 4 (Reichsgesetzbl. S. 290) 
und Gesetz vom 25. Mai 1873, $ 11 (Reichsgesetzbl. S. 115). 
Ebenso sind dem DBundesrate hinsichtlich der Vergütung von 
Kriegsleistungen weitgehende Befugnisse eingeräumt durch das Gesetz 
vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzbl. S. 129). 
Namentlich ist aber hervorzuheben, daß sämtliche Zoll- und Steuer- 
gesetze des Reiches Ermächtigungen für den Bundesrat zum Erlaß der 
Ausführungsbestimmungen enthalten!). 
Daß in Finanzangelegenheiten dem Bundesrat eine so ausgedehnte 
Kompetenz zugewiesen wird, erklärt sich daraus, daß die Regierung 
des Reiches auf Kosten aller Bundesstaaten geführt wird und in ihrem 
finanziellen Resultat jeden Einzelstaat mittelst der von ihm zu zah- 
lenden Matrikularbeiträge berührt. Deshalb sind der Kaiser und der 
von ihm ernannte Reichskanzler in der Freiheit der Geschäftsführung, 
welche ihnen im übrigen gelassen ist, gerade in finanzieller Beziehung 
beschränkt und an die Kontrolle und Zustimmung des Bundesrates 
— und wie unten näher ausgeführt werden wird, des Reichstages — 
gebunden. 
6. Dem Bundesrat legen die Reichsgesetze vielfach die Befugnis 
bei, zu beschließen, daß gegen einen ausländischen Staat und dessen 
Angehörige ein Vergeltungsrecht zur: Anwendung gebracht wird?). 
7. Neben den vorstehend erörterten Kategorien von Verwaltungs- 
befugnissen des Bundesrates, die sich auf bestimmte allgemeinere Ge- 
sichtspunkte zurückführen lassen, enthalten die Reichsgesetze noch 
eine große Anzahl von speziellen Punkten, über welche dem Bundes- 
rate die Beschlußfassung zugewiesen ist, ohne daß man aus denselben 
ein einheitliches Prinzip für die Kompetenzbestimmung des Bundes- 
rates abstrahieren kann. 
Dergleichen Bestimmungen werden bei der Darstellung der ein- 
zelnen Verwaltungszweige Erwähnung finden °). 
Ill. Der Bundesratals Organ der Rechtspflege. 
Die Funktionen, welche dem Bundesrate behufs Aufrechterhaltung 
der Rechtsordnung zugewiesen sind, haben zum Teil schon Erwäh- 
nung gefunden. Es sind folgende: 
1. Die dem Bundesrate in Art. 7, Abs. 3 übertragene Beschluß- 
fassung über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze 
1) Siehe unten die Darstellung des Zoll- und Steuerwesens Bd. 4, $ 121. 
2) Patentgesetz $ 12; Warenzeichengesetz $ 22; Einf.-Ges. zum BGB. Art. 31, 
zur Zivilprozeßordnung $ 24; Konkursordnung $ 5; Zolltarifges. v. 25. Dez. 1902, 8 10 
(Retorsionszoll). Andererseits ermächtigt das RG. vom 11. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. 
S. 175) den Bundesrat, dem britischen Reich die Meistbegünstigung zu gewähren. 
Ebenso RG. v. 13. Dez. 1909 (RGBl. S. 979). 
3) Eine Zusammenstellung der sehr zahlreichen und verschiedenartigen Zustän- 
digkeiten des Bundesrates gibt das Sachregister zum Reichsgesetzblatt unter dem 
Wort „Bundesrat“.
	        

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