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Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_13
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band.
Editor:
Laband, Paul
Volume count:
13
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publisher:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1898
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • I. Das Problem. Die Frage nach dem Grund des Staates ist praktischer Natur. Verschiedene Wege ihrer Lösung. Die fünf Arten der Begründung des Staates.
  • II. Die einzelnen Theorien.
  • 1. Die religiös-theologische Begründung des Staates. Geschichte dieser Lehre dient den verschiedensten politischen Parteien. Verfehlt ihr Ziel.
  • 2. Die Machttheorie. Geschichte der Machttheorie und deren Kritik. Ihr Charakter staatszerstörend.
  • 3. Die• Rechtstheorien
  • a) Familienrechtliche Begründung des Staates. Die Patriarchaltheorie.
  • b) Die Patrimonialtheorie.
  • c) Die Vertragstheorie.
  • Sie ist die bedeutendste Rechtstheorie. Antike Vorgänger. Einfluß jüdischer und römischer Vorstellungen auf das Mittelalter und die neuere Zeit. Verfolgung politischer Zwecke durch die Vertragslehre. Anfängliches Überwiegen der Vorstellung vom Subjektionsvertrag über die vom Gesellschaftsvertrag.
  • Entwicklung der Lehre vom Gesellschaftsvertrag. Ihre wissenschaftliche Ausbildung durch Hobbes; rationaler Charakter seiner Lehre.
  • Locke, Pufendorf, Rousseau
  • Kant (Svarez). Bedeutung des rationalen Grundgedankens der Lehre. Logische Vollendung der Lehre durch Fichte. Historische Wirkung der Vertragstheorie.
  • 4. Die ethische Theorie.
  • 5. Die psychologische Theorie.
  • III. Systematische Entwicklung der Rechtfertigungstheorie.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Siebentes Kapitel. Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates. 217 
zurückgezogen haben, dazu das vollkommene Recht. — Es ist ein 
neuer Staat entstanden¹). 
So ist denn die Vertragstheorie, logisch zu Ende gedacht, 
nicht staatsbegründend, sondern staatsauflösend.. Wenn diese 
Folgerung aus ihr nur Fichte gezogen hat, so hat das seinen 
Grund darin, daß die anderen entweder kritiklos den Satz von 
der absolut bindenden Kraft der Verträge als nicht weiter an- 
zuzweifelndes Dogma aufstellen oder daß neben dem Vertrag 
noch eine andere Macht zur Rechtfertigung des Staates heran- 
gezogen wird. Der Vertrag ist bei vielen nur causa proxima 
des Staates, hinter der als causa remota, sei es ein Naturtrieb, 
sei es ein höheres sittliches Gebot, steht, so daß diese Lehren 
in die Bahnen der psychologischen und ethischen Theorien ein- 
münden. 
Hat die Vertragslehre demnach ihr Ziel verfehlt, so war und 
ist ihre historische Wirkung geradezu unermeßlich. Der ganze 
moderne Staat ist in seinem Bau und seinen Institutionen von 
ihr auf das tiefste beeinflußt worden. An dieser Stelle sei nur 
kurz erwähnt, daß die Idee ausdrücklicher Freiheitsrechte, die 
Forderung der Errichtung des Rechtsstaates und die Erfüllung 
dieser Forderung durch richterliche Garantierung des gesamten, 
also auch des öffentlichen Rechtskreises der Individuen auf sie 
zurückzuführen ist. Die Grundsätze der liberalen politischen 
und ökonomischen Parteien sind unter ihrem tiefgreifenden Eın- 
fluß gebildet worden. Durch die enge Verbindung, in welcher 
sie mit der neueren Lehre von der Volkssouveränetät steht, hat 
sie auch das Fundament für die aus deren Prinzipien abgeleiteten 
Folgerungen gelegt. In der französischen Plebiszitslehre, in dem 
schweizerischen und amerikanischen Verfassungsreferendum lebt 
sie ebenso fort wie in den politischen Forderungen der deutschen 
Sozialdemokraten. Im 18. Jahrhundert unbestritten herrschend, 
hat sie in Europa eine alte Welt in Trümmer geschlagen und 
jenseits des Ozeans eine neue schaffen helfen. Denn politische 
Lehren, hierin den religiösen gleichend, wirken nicht durch das 
  
1) A. a. O. S. 148. Fichte fährt hierauf fort: „Zu jeder Revolution 
gehört die Lossagung vom ehemaligen Vertrage und die Vereinigung 
durch einen andern. Beides ist rechtmäßig, mithin auch jede Revolution, 
in der beides auf die gesetzmäßige Art, d. i. aus freiem Willen, geschieht.“ 
An diese Fichteschen Ideen klingen die Ausführungen von A. Menger 
an: Neue Staatslehre 1903 S. 217 (3. Aufl. 1906 S. 169 f.).
	        

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