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Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_15
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band.
Editor:
Laband, Paul
Volume count:
15
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publisher:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

Full text

— 608 — 
Kommissar erscheinen, um die in Hamburg ausgebrochene Anarchie zu 
brechen; endlich wird 1712 der Aufstand unterdrückt und Hamburg erhält 
in dem Hauptrecesse von 1712 eine oligarchische Verfassung. Im Rat war das 
aristokratische, in der erbgesessenen Bürgerschaft das plutokratische Element 
vertreten, weitaus der grösste Teil der Bevölkerurg blieb unvertreten. Die 
mehr als ein halbes Jahrhundert währenden politischen Unruhen erzeugten 
nun eine kräftige Reaktion, die sich in einer vollständigen Gleichgültigkeit 
gegen jede politische Frage äusserte. Diese Interesselosigkeit dauert bis 
zum grossen Brande von 1842, Jetzt fängt man an, sich zunächst mit dem 
Löschwesen zu beschäftigen, dann mit dem Bauwesen; diesen folgen dann alle 
weiteren Zweige der Öffentlichen Verwaltung. Von der Verwaltung zur 
Verfassung ist aber nur ein kleiner Schritt, und so sehen wir denn, wie 
Mitte der vierziger Jahre das Interesse auch an politischen Fragen wieder 
erwacht und im Laufe der Zeit immer weitere Kreise zieht. An der Hand 
eines reichen Materiales zeigt der Verf., wie allmählich Vereine entstehen, 
anfangs ohne, später mit politischer Tendenz. Von den letzteren sind es 
drei, die für die weitere Verfassungsentwicklung in Hamburg von bestimmendem 
Einfluss waren. Zunächst ist es die „patriotische Gesellschaft“, die einen 
liberalen Ausbau der Verfassung fordert. In diesem politischen Vereine 
treffen nun Bürger aus allen Berufsständen und aus allen sozialen Schichten 
zusammen, in ihm werden nicht Sonder-, sondern Gemeininteressen be- 
sprochen. Eine von dieser verschiedene Tendenz verfolgen die beiden 
anderen Vereine. Es ist dies zunächst der Grundeigentümerverein, der 
eine politische Sonderstellung der Hauseigentümer aus dem Titel der Sess- 
haftigkeit und der sicheren Steuerkraft begehrt und damit den Typus einer 
kapitalistischen Klassenvertretung bildet. Der dritte politische Verein, der 
auf die Entwicklung der hamburgischen Verfassung mitbestimmend ein- 
wirkte, war der Juristenverein, in dem naturgemäss die politischen Fragen 
auch nach ihrer formalen und damit nach ihrer rechtlichen Seite ihre Be- 
sprechung fanden. Im Juristenverein fand daher bewusst oder unbewusst 
die Gesetzeskunde und die Gesetzestechnik ihre Vertretung. Diese drei 
Vereine entfalteten nun eine so intensive politische Thätigkeit nicht gegen, 
sondern neben einander, so dass bereits der Verfassungsentwurf der so- 
genannten Neunerkommission von 1849 ein Wahlsystem vorschlägt, das auf 
einer Kombination von Gemein- und Sonderinteressen beruht, die in den 
drei genannten Vereinen ihren Ausdruck fanden. Nach dem Verfassungs- 
entwurfe sollte nämlich die Bürgerschaft aus 160 Mitgliedern bestehen, von 
denen 96 durch allgemeine Wahlen, 24 durch Wahlen der Grundeigentümer 
und 40 durch solche von Richtern und Verwaltungsbeamten berufen werden 
sollten. Damit wurden Organisation und Tendenz der drei massgebenden 
politischen Vereine vorbildlich für die Bildung der drei Klassen zur Wahl 
der Hamburgischen Bürgerschaft. An diesem Prinzipe wurde seither fest- 
gehalten, wenn auch in dem Zahlenverhältnisse der einzelnen Gruppen unter
	        

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