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Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_16
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band.
Editor:
Laband, Paul
Volume count:
16
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publisher:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Full text

— 136 — 
Öfficielle Darstellungen staatlicher Einrichtungen, mögen sie in der Form 
des Commentars oder der Denkschrift erscheinen, tragen auch nothwendiger 
Weise stets das Gepräge einer gewissen amtlichen Einseitigkeit. Kritik 
der bestehenden Einrichtung ist so gut wie ausgeschlossen. Eine Be- 
rücksichtigung der Literatur findet wenigstens nicht in der bei wissen- 
schaftlichen Publicationen üblichen Weise statt. Es kann deshalb an solche 
Veröffentlichung auch nicht wohl eine wissenschaftliche Kritik angelegt 
werden, um so weniger, wenn der Zweck der Veröffentlichung wie hier 
ein ausgesprochen politischer ist. 
In der Einleitung des ersten, die Einrichtung behandelnden Theils, 
welcher aus der Feder L. Lass’ stammt, finden wir manche Anklänge an 
frühere Darstellungen der Entstehungsgeschichte der Arbeiterversicherung. 
Weder Raum noch Zweck gestatteten grössere Ausführlichkeit. Die „Kaiser- 
liche Botschaft Kaiser Wilhelms des Grossen vom 17. November 1881“ hat 
mit dem etwas bombastischen Epitheton von WOoEDTEE's als „magna charta 
der Socialpolitik des Deutschen Reichs“ in den einschlägigen Sätzen wört- 
liche Aufnahme gefunden. Des Fürsten von Bismarck, welcher im Wesent- 
lichen der politische Urheber der Arbeiterversicherung war, ist hier nicht 
gedacht. Im Uebrigen giebt der erste Theil eine sehr brauchbare Ueber- 
sicht des Inhaltes der Gesetze. Dem Zweck der Denkschrift hätte vielleicht 
eine weniger detaillirte, dafür aber die rechtlichen Grundlagen schärfer 
beleuchtende Darstellung auch entsprochen. 
Der zweite, von Fr. Zaun verfasste Theil wiederholt in seiner Ein- 
leitung im Wesentlichen das in der Einleitung zum ersten Theil Gesagte, 
namentlich auch die Worte jener Reichstagseröffnungsrede vom 17. Novem- 
ber 1881. Es ist hier auch erwähnt, dass der in dieser Rede niedergelegte 
„Standpunkt Kaiser Wilhelms I.“ vom Reichskanzler Fürsten von Bismarck 
„angelegentlich befürwortet“ worden ist. Im Uebrigen enthält der zweite 
Theil in seinem 1. Abschnitt eine sehr verdienstvolle und gründliche wie 
auch anschauliche Zusammenstellung der Statistik der Arbeiterversicherung ; 
ihr Umfang, ihre Organisation und namentlich ihre Leistungen sind hier nach 
jeder Richtung hin befriedigend veranschaulicht. Verf. begnügt sich aber 
nicht mit dieser rein statistischen Uebersicht, sondern er entwickelt in einem 
zweiten Abschnitt auch die Einwirkung der Arbeiterversicherung auf die 
sociale Stellung des Arbeiters und des Unternehmers, sowie auf die finan- 
ciellen und socialen Verhältnisse der Gemeinden und der Gesammtheit. 
Wenn wir auch in dieser Darstellung keine abschliessende Erörterung über 
die Wirkungen der Arbeiterversicherung suchen dürfen, so liegt dach zweifel- 
los ein sehr bedeutsamer Behelf dazu vor und erhalten wir von ZAHN 
nützliche Aufschlüsse über die förderlichen Wirkungen der Arbeiterver- 
sicherung nach jeder Richtung. Eine leider nicht erörterte und doch 
auch wesentliche Frage ist die, inwieweit durch eine etwaige künftige, 
erhöhte Berücksichtigung des eigentlich technischen Elementes der Ver-
	        

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