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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 116 — 
grierende Bestandteile des „inneren Staatsrechts“ der Monarchie. 
Hinsichtlich der Grundsätze des „inneren Staatsrechts* Preussens 
befand sich aber die preussische Staatspraxis in der vorkonsti- 
tutionellen Zeit ohne weiteres Bedenken auf dem Standpunkt, 
dass solche „in neuerworbenen Landesteilen keiner besonderen 
Publikation bedürfen, sondern in denselben durch deren Ver- 
einigung mit dem Staate eingeführt sind.“ (HURRICH, Annalen 
S. 835). Der „Gesetz-Revisor* selbst bezeugt auch (Gesetz- 
Revision Pensum XII—XIV S. 9): „Es folgt schon aus den 
ersten Begriffen, dass ein Teil eines fremden Landes, wenn er 
aus der Landeshoheit des bisherigen Regenten unter die eines 
andern Regenten übergeht und mit dem Staate des letzteren 
vereinigt und ein integrierender Bestandteil desselben wird, nicht 
die Verfassung des Staats, zu welchem er bis dahin gehörte, 
beibehalten und der neue Landesherr nicht nach derselben seine 
Hoheitsrechte ausüben könne... Es ist vielmehr der Grundsatz, 
ılass es nur ein inneres Staatsrecht gebe und geben könne, (im 
preussischen Staat) stets befolgt.. Als der Antrag gemacht 
ward, ein, Öffentliche Verhältnisse betreffendes, bereits vor der 
Erwerbung (der Rheinprovinzen) durch die Gesetz-Sammlung 
publiziertes Gesetz für (diesen Landesteil) noch besonders zu 
publizieren, verwarf der König diesen Antrag und bestimmte, 
dass solche Gesetze auf jede neue Provinz stillschweigend über- 
gehen, und untersagte die beantragte besondere Publikation 
(K.O. v. 30. XII. 1832, Jahrb. XLI S. 289): ... „Das Institut 
der Gesetz-Sammlung als Organ der Bekanntmachung der Ge- 
setze gehört zu den. Zentral-Einrichtungen des Staats, mit wel- 
chen es auf jede neue Provinz stillschweigend übergeht, ohne 
dass es dazu einer besonderen Publikation bedarf“ ... Dieser 
Grundsatz :!st in allen dahin gehörigen Fällen beobachtet und 
noch kürzlich in Beziehung auf das Staatskirchenrecht aner- 
kannt.* Nachdem Preussen das konstitutionelle System ange- 
nommen, erscheinen die Rechtsvorschriften der 88 88 fg. IL 15
	        

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