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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 17 — 
A.L.R., wie gezeigt, als durchaus mit den Normen der preuss. 
Verfassungsurkunde vereinbare und dieselben ergänzende Grund- 
sätze des „innern Staatsrechts“ der Monarchie. Da der preuss. 
Gesetzgeber eben an dem Grundsatz festhielt, dass infolge der 
von ihm ausgehenden Verkündigung der Einverleibung eines neuen 
Landstrichs in das preussische Staatsgebiet die gesamte staats- 
rechtliche Partie des A.L.R. daselbst ohne weiteres als mitpubli- 
ziert zu gelten habe (K.O. 6 III 1821. Ges.-S. S. 30), war die 
letztere überhaupt das für die ganze Monarchie in Betracht 
kommende einheitliche Fundament, auf welches der Bau der 
Verfassungsurkunden vom 31. XII. 1848 und vom 31. I. 1850 
sich emporrichtete. Seit dem Erlass der preuss. Verf. vom 31. Jan. 
1850 hat die preuss. Staatsgewalt eine Reihe weiterer Gebietser- 
werbungen gemacht und es wurden dabei zum Teil besondere 
Termine für das Inkrafttreten der Verfassungsurkunde festgesetzt 
(vgl. SCHwARTZ S. 34). Schleswig-Holstein speziell ist durch 
Gesetz vom 24. Dez. 1866 (Ges. S. 875) mit der preuss. Monarchie 
vereinigt, wobei $ 2 bestimmte, dass die Verfassung daselbst amı 
1. Okt. 1867 in Kraft trete. Nichtsdestoweniger wurde auch bei 
diesen neuen Gebietserwerbungen der Standpunkt der vorkonsti- 
tutionellen Epoche gewahrt, dass infolge der Publikation der Ein- 
verleibung durch den Gesetzgeber auch ohne weiteres das „innere 
Staatsrecht“ Preussens als mitpubliziert und miteingeführt zu gelten 
habe. Demgemäss trat in den Landesteilen, in welchen für die 
Geltung der Verfassungsurkunde nicht ein besonderer — spä- 
terer — Termin angesetzt wurde, sofort das Staatsrecht des A. 
L.R.s, modifiziert durch den Inhalt der Verfassungsurkunde, mit 
der Verkündung der Einverleibung in Kraft. In den anderen 
Fällen gewannen mit der Verkündung der Einverleibung erst das 
Staatsrecht des A.L.R.s und erst mit dem späteren Termin die 
Modifikationen der Verfassungsurkunde zur Geltung. Dem- 
nach sind auch die Rechtsvorschriften des A.L.R. über Kom- 
munikationsabgaben in den $$ 88 fg. II 15 A.I..R. ohne weiteres
	        

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