Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

—_- 3 — 
Preussisch Stargard, tagen sollte. Daraufhin hatte sich der zu- 
ständige Amtsvorsteher bereits vorgängig zu einer prinzipiellen 
Erklärung bewogen gefühlt, in der er, „um Missverständnissen 
zu begegnen“, bemerkte, er sei, da in der Provinz Posen die 
Geschäftssprache ausschliesslich die deutsche sei, zu verlangen 
befugt und verpflichtet, dass in der beabsichtigten Versammlung 
die Verhandlungen und die damit verbundenen etwaigen Erörte- 
rungen und Beratungen nur in der deutschen Sprache geführt 
würden. Als dann tatsächlich in der Versammlung polnisch ver- 
handelt wurde, verfiel sie der Auflösung!. Das gleiche Schick- 
sal widerfuhr am 14. Dezember 1875 einer öffentlichen Versamm- 
lung, die der Landschaftsrat von Jackowski auf Jablau nach 
Neukirch, Kreis Preussisch Stargard, für die polnisch sprechen- 
den Katholiken der Pfarrgemeinde des genannten Ortes und Um- 
gegend einberufen und vorschriftsmässig angemeldet hatte: auch 
sie wurde von dem zuständigen Amtsvorsteher wegen Nichtge- 
brauchs der deutschen Sprache aufgelöst. In diesem Falle aber 
beruhigte sich der Einberufer nicht bei dem Stande der Dinge, 
sondern legte Beschwerde beim Kreisausschuss in Preussisch 
Stargard ein. Daraufhin erhielt er am 30. 12. 1875 folgenden 
Bescheid: „Da für die Behörden in Preussen die deutsche Sprache 
die Geschäftssprache ist, und die preussischen Beamten nur diese 
Sprache zu verstehen verpflichtet sind — da ferner, abgesehen 
von .der praktischen Unausführbarkeit, eine Verpflichtung von der 
Polizeibehörde, sich eines Dolmetschers zu bedienen, nicht aner- 
kannt werden kann, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass 
der eine öffentliche Versammlung überwachende Polizeibeamte 
befugt ist, die Verhandlungen in der Geschäftssprache, d. h. der 
deutschen Sprache, zu verlangen und, wenn diesem Verlangen 
nicht stattgegeben wird, die Verhandlungen zu inhibieren. Ist 
dagegen der Polizeibeamte zufällig der fremden Sprache, in wel- 
* Vgl. Sten. Ber. üb. d. Verhandlungen des Abgeordnetenhauses 1876 
Bad. IL 8. 881. 
1 *
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.