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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 12 — 
Um meine Ansicht darzulegen, muss ich von einem scheinbar 
recht fern liegenden Thema ausgehen — von dem Verhältnis 
zwischen Wille und Interesse im Begriff des subjektiven Rechtes. 
Während als Inhalt dieses Begriffes von WINDSCHEID das 
„ Wollendürfen“ ‘(richtiger „Handelndürfen*) und von JHERING 
das „rechtlich geschützte Interesse“ bezeichnet wurde, darf als 
die heutige communis opinio vielleicht jene Ansicht gelten, die 
beide Momente in ihre Begriffsbestimmung aufnimmt. So er- 
klärt z. B. BERNATZIK, Juristische Persönlichkeit der Behörden 
S. 95: „Recht ist ein menschliches Interesse, dessen Verwirk- 
lichung durch ein Wollendürfen sicher gestellt ist* — womit die 
Definition JELLINEKs System der subjektiven Rechte S. 42: 
„Recht ist das durch Anerkennung menschlicher Willensmacht 
geschützte Gut oder Interesse“ sachlich völlig übereinstimmt. 
Wenn demnach Wille und Interesse als konstituierend für 
unsern Begriff anzusehen ‚sind, so darf darum 'nicht übersehen 
werden, dass das Mischungsverhältnis zwischen diesen beiden 
Ingredienzien des subjektiven Rechtes der grössten Verschieden- 
heiten fähig ist. Dies zeigt sich zunächst, wenn wir die einzelnen 
Arten des subjektiven Rechtes ins Auge fassen. Es ist gewiss 
kein Zufall, dass die Willenstheorie vom Eigentumsrecht ab- 
strahiert wurde ?, denn bei keiner andern Art von Rechten tritt 
das Moment des Wollendürfens so sehr in den Vordergrund 
wie .bei diesem, das sich infolge der unbegrenzten Zahl ver- 
schiedener Gebrauchsmöglichkeiten geradezu als Tummelplatz für 
den Willen, ja für die flüchtigsten Launen des Berechtigten 
charakterisieren lässt. Weit weniger „darf“ natürlich der In- 
haber irgend eines Rechtes an fremder Sache „wollen und 
wenn wir gar die Forderungsrechte betrachten, so werden wir 
belehrt, dass es eigentlich keine einzige Handlung, also keinen 
  
! Vgl. HeseEı, Grondlinien der Philosophie des Rechtes 88 44 und 51. 
® SoHM, Der Begriff des Forderungsrechtes, GRUNHU's Zeitschrift Band 4 
S. 459.
	        

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