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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 126 — 
wenn der Staat in Fällen des freien Ermessen der Verwaltungs- 
behörden dem betreffenden Beamten nur den von BERNATZIK’ 
formulierten Imperativ zuruft: „Tue was du glaubst, dass es 
durch das öffentliche Wohl bedingt ist“, so liegt darin gewiss 
kein konkreter Befehl, sondern die Erklärung, einen solchen Be- 
fehl nicht erteilen zu können oder zu wollen und das, was zu 
tun oder zu unterlassen ist, von der eigenen Ansicht des Dienst- 
pflichtigen abhängig zu machen. Dieser Erkenntnis verschliesst 
sich auch JELLINEK selbst nicht, weshalb er neben der Gehor- 
samspflicht eine selbständige „Pflicht zu zweckmässigem Handeln“ 
statuiert, die dem Gesagten zufolge mit der richtig verstandenen 
Treupflicht vollkommen identisch ist. Es handelt sich also nur 
‚um eine Aenderung im Ausdrucke, die aber keine Verbesserung 
bedeutet; denn ein Beamter kann sich ebenso wenig verpflichten, 
„zweckmässig“ zu handeln, wie. sich ein Künstler verpflichten 
kann, „schöne“ Bilder zu malen oder ein Schriftsteller „geist- 
reich“ zu schreiben. Das Recht wendet sich nur an den Willen; 
aber der Erfolg hängt nicht vom Willen allein ab. 
Es bedarf nun keiner weiteren Ausführung um einzusehen, 
in wie mannigfacher Weise in jedem Dienstverhältnisse, insbe- 
sondere aber im Verhältnis des Beamten zum Staate Wille und 
Interesse, Gehorsamspflicht und Treupflicht miteinander verbun- 
den sein können. Was man im gewöhnlichen Leben als relative 
Abhängigkeit oder Unabhängigkeit einer dienstlichen Stellung 
bezeichnet, ist nichts anderes als das Vorwalten des einen oder 
des anderen jener beiden im Gegensatz zu einander stehenden 
Momente. Und zwar ist hiefür weit weniger der Rang des 
Beamten, als die Natur der Dienste entscheidend, die er zu 
leisten hat. So ist beispielsweise das militärische Dienstver- 
hältnis ebenso unverkennbar auf den durch die Befehle der Vor- 
gesetzten vermittelten Staatswillen gestellt, wie im Dienst- 
verhältnisse von Beamten, die den Staat diplomatisch zu ver- 
4 Rechteprechung und materielle Rechtskraft 8. 46.
	        

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