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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 129 — 
fachste Auftrag dem eigenen Ermessen des Beauftragten einen 
Spielraum lässt, so gewiss wird die Treupflicht aus dem Pflichten- 
kreise des Beamten niemals völlig auszuschalten sein !°, 
16 Ich kann nicht umhin, hier auf ein Drama zu verweisen, durch das 
der Grundgedanke dieser Betrachtungen in volles Licht gerückt wird. In 
OrTo Lupwıas Erbförster entspinnt sich der Konflikt bekanntlich dadurch, 
dass der neue Herr von Düsterwalde durchforsten lassen will, während der 
Erbförster, der von der Schädlichkeit eines solchen Vorgehens für den Wald 
durchdrungen ist, dem diesfälligen Befehle rundweg den Gehorsam verwei- 
gert. Der Dichter lässt uns nicht darüber im Zweifel, dass der Erbförster 
sachlich im Rechte ist. Sein Irrtum besteht darin, dass er sich das Verhältnis 
za seinem Herrn ausschliesslich auf die Treue gestellt denkt und dass er 
einem ihm unvernünftig vorkommenden Befehle desselben keinen Gehorsam 
zu schulden glaubt, ja in dessen Vollziehung geradezu eine Schurkerei er- 
blickt (vgl. 2. Aufzug 10. Auftritt). Er kann daher auch gar nicht begrei- 
fen, dass er wegen seines Ungehorsams abgesetzt werden darf. Dass diese. 
Auffassung bei ihm entstehen konnte, wird vom Dichter in der sorgfältig- 
sten Weise motiviert, indem er nicht nur seinen Helden als eine urwüch- 
sige, echt germanische Natur schildert, sondern auch das rechtliche Ver- 
hältnis, in dem dieser zum Walde steht, als eine Art von geteiltem Eigen- 
tum oder Lehen darstellt. (Schon der Vater und Grossvater des Erbförsters 
haben die Stelle inne gehabt und er selbst hat wihrend seiner langen 
Dienstzeit auch aus eigenem Vermögen bedeutende Aufwendungen für den 
Wald gemacht.) Dass er an dem Walde mit allen Fasern seines Herzens 
hängt und dass seine Treue nicht so sehr dein Herrn des Waldes als diesem 
selbst gilt, erhöht noch die Lebenswahrheit des unvergleichlichen Charakter- 
dildes. 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 1. 9
	        

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