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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 131 — 
gehören. Deren Aufnahme in die Arbeitsordnung würde deshalb 
entbehrlich sein, wenn. sie sich darauf beschränkte, bloss etwas 
zu beanspruchen, was als natürliche Folge aus dem Beschäfti- 
gungsverhältnisse seitens des Gesetzgebers aufgestellt wurde. Sie 
muss mithin darüber hinausgehen und eine Verbindlichkeit er- 
zeugen, welche die Grenzen des Gewollten überspringt. 
Dass sie darauf aber hinauskommt, erhellt daraus, dass auf 
Grund Kr.V.G. 8 75, Mitglieder der auf Grund des Gesetzes 
über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876 bezw. 
1. Juni 1884 errichteten Kassen von der Verpflichtung, der Ge- 
meinde-Krankenversicherung oder einer nach Massgabe dieses 
Gesetzes errichteten Krankenkasse anzüugehören , befreit sind. 
Denn sie bezweckt nichts anderes, als den Arbeiter in- seinem, 
durch den Wortlaut des Kr.V.G. 8 63 ihm vorbehaltenen Rechte 
zu beschränken, seine Befreiung von der Zugehörigkeit zu der 
Betriebskrankenkasse geltend zu machen. Nun untersagt Kr.V.G. 
8 80 den Arbeitgebern, die Anwendung der Bestimmungen dieses 
Gesetzes zum Nachteile der Versicherten durch Verträge auszu- 
schliessen oder zu beschränken, erklärt auch Vertragsbestim- 
mungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, rechtlich wirkungs- 
los; während nach Gew.Ord. $ 134 f. Arbeitsordnungen und 
Nachträge zu denselben, deren Inhalt den gesetzlichen Bestim- 
mungen zuwiderläuft, durch die untere Verwaltungsbehörde den 
gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern sind. Es ist 
deshalb zu prüfen, ob nach der einen oder der andern Richtung 
hin gefehlt wurde und Abhilfe verschafft werden muss. Solches 
ist zu verneinen. Zwar lässt sich nicht verkennen, dass die Vor- 
schrift des Kr.V.G. 8.63 dem Arbeiter die Willensentschliessung 
darüber vorbehält, ob er der Betriebskrankenkasse oder der 
Hilfskasse als Mitglied angehören wolle, und dass die bezügliche 
Vorschrift der Arbeitsordnung ihn in diesem Selbstbestimmungs- 
rechte beschränkt. Denn darnach muss er für die Dauer seiner 
Beschäftigung in dem Betriebe Mitglied der Betriebskrankenkasse. 
9%
	        

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