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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 133 — 
der Mitgliederzahl möglichst vorzubeugen, weil ihm Kr.V.G. 8 64 
die Verbindlichkeit auferlegt, die Büch- und Kassenführung durch 
einen von ihm, also auf seine Kosten gestellten Kassenführer zu 
besorgen, auch aus eigenen Mitteln die erforderlichen Vorschüsse 
zu leisten, wenn die Bestände der Betriebskrankenkasse nicht 
ausreichen, um die laufenden Ausgaben derselben zu decken. 
Weil die Mitgliedschaft zufolge Kr.V.G. $ 63 mit $ 19 auf dem 
Gesetze beruht und aus dieser der Anspruch des Arbeiters auf 
die Leistungen der Kasse unabhängig davon entspringt, ob Bei- 
träge für ihn entrichtet oder hinterzogen wurden, so wird die 
Betriebskrankenkasse zur Gewährung der gesetzlichen Unterstütz- 
ung an die Betriebsgehilfen nicht nur während der Dauer ihrer 
Beschäftigung, vielmehr auch noch nach Verlust derselben aus 
Kr.V.G. 8 28 bei vorhandener Erwerbslosigkeit verpflichtet, wenn 
sie erkranken, nachdem sie die Mitgliedsschaft bei der Hilfskasse 
aufgegeben oder verloren haben. Denn hiergegen gewährt keinen 
wirksamen Schutz die auf Kr.V.G. $ 49a beruhende Pflicht des 
Vorstandes der Hilfskasse, den Verlust der Mitgliedsschaft bei ihr 
anzuzeigen. Zwar wird daraus ein Anspruch auf Schadensersatz 
nach B.G.B.8$823 gegen die Vorstandsmitglieder begründbar, allein 
das Geltendmachen eines solchen wegen Nichtvorhandenseins von 
beschlagnahmefähigen Vermögensgegenständen meist gegenstands- 
los bleiben. Diese drohende Verlustgefahr rechtfertigt jedoch den 
durch die Vorschrift der Arbeitsordnung bezweckten Beitrittszwang 
zur Betriebskrankenkasse auf Seiten der Betriebsunternehmer. Weil 
er nicht im Widerspruche zu einem Verbote steht, muss er als 
erlaubt gelten und kann er als ungesetzmässig nicht erachtet 
werden. Daraus wird in logischer Gedankenfolge aber das End- 
ergebnis gewonnen, dass durch eine Vorschrift in der Arbeits- 
ordnung der Beitritt der Betriebsarbeiter zu der Betriebskranken- 
kasse rechtswirksam angeordnet werden kann.
	        

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