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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 13 — 
entbalten indessen vielfach nur Ansichten darüber, wie vom ethi- 
schen Standpunkte der Verkehr der Völker unter sich sich gestalten 
sollte, und sind nicht Feststellungen derartig allgemein gebilligter 
Regeln und Gebräuche, dass man dieselben „Rechtssätze“ nennen 
könnte, wenn auch nur in dem qualifizierten Sinne, in welchem 
sich das Wort auf das Verhältnis zwischen politisch unabhängigen 
Gemeinwesen anwenden lässt. Die völkerrechtliche Literatur ver- 
weist z. B. zum Nachweise völkerrechtlicher Sätze auf Bestim- 
mungen in besonderen Verträgen und überzeugt damit ebenso- 
wenig, als derjenige, welcher vor unseren Gerichten eine angeb- 
lich ohne ausdrückliche Bezugnahme bindende Handelsüsance 
aus ausdrücklichen Stipulationen in besonderen Verträgen nach- 
zuweisen versucht. 
Prinzipiell lässt sich die Behauptung nicht aufrecht erhalten, 
dass nach Völkerrecht der erobernde Staat verbunden sei, die 
Verpflichtungen des eroberten Staates zu erfüllen. Der erobernde 
Souverän kann zunächst beim Friedensschluss hinsichtlich der 
finanziellen Verpflichtungen des eroberten Staates beliebige Be- 
dingungen auferlegen; in welchem Umfange er dieselben über- 
nehmen will, steht gänzlich in seinem Belieben; solchenfalls gilt 
nur ein Recht: das Recht der Militärgewalt. Klägerin gibt dies 
zu, behauptet jedoch, dass, falls der Souverän beim Friedens- 
schluss die von ihm zu übernehmenden Verpflichtungen nicht be- 
schränke, alle Verpflichtungen von ihm übernommen würden und 
eine nachträgliche Beschränkung unzulässig sei. Wie soll diese 
Unterscheidung begründet werden? Um festzustellen, unter wel- 
chen Umständen die Verpflichtungen eingegangen wurden, und 
welche Verflichtungen in foro conscientiae zu übernehmen sind, 
können umfangreiche Ermittelungen erforderlich sein. Unter den 
Vertragsverpflichtungen des eroberten Staates können sich ferner 
Verpflichtungen befinden, von denen der Eroberer überhaupt 
keine Kenntnis haben kann, und zu deren Verheimlichung, falls 
Klägerin beizutreten wäre, die Gläubiger des zusammenbrechen-
	        

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