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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

_— 13 — 
rell zusammen mit anderen Staaten zugestimmt haben, Völker- 
recht genannt werden können und als solches von unseren Staats- 
gerichten anzuerkennen und anzuwenden sind, sofern sich letz- 
teren eine berechtigte Gelegenheit bietet, Fragen zu entscheiden, 
welche völkerrechtliche Doktrinen involvieren. Angerufen können 
diese Doktrinen indessen nur dann werden, falls sie wirklich als 
die Staaten bindend akzeptiert sind; ein völkerrechtlicher Satz, 
welcher angewendet werden soll, muss ferner, wie jeder andere 
Rechtssatz, nachgewiesen werden, entweder durch Führung des 
Nachweises, dass unser eigener Staat den betreffenden Satz an- 
erkannt und seinen Handlungen zugrunde gelegt hat, oder durch 
den Nachweis, dass die Natur des Satzes eine derartige 
und derselbe derartig weit und allgemein akzeptiert worden 
ist, dass eine Repudiierung desselben seitens eines zivilisier- 
ten Staates kaum gedacht werden kann. Blosse Ansichten von 
Juristen, wie hervorragend: und gelehrt sie auch sein mögen 
genügen indessen an sich noch nicht; sie müssen ausserdem die 
ausdrückliche Sanktion internationaler Vereinbarung empfangen 
haben oder durch häufige praktische Anerkennung im Verkehr 
der verschiedenen Staaten allmählich zu Bestandteilen des Völker- 
rechts geworden sein. Zu adoptieren sind die Worte, welche 
Lord Russel of Killowen 1896 in seiner Völkerrecht und Schieds- 
gerichte behandelnden Ansprache!) in Saratoga gebrauchte: 
„Was ist denn Völkerrecht? Ich kenne keine bessere Definition 
als die, dass darunter die Summe der Regeln und Gebräuche 
zu verstehen ist, welche zivilisierte Staaten als im Verkehr mit- 
einander für sich bindend vereinbart haben.“ Nur falls Völker- 
recht im obigen Sinne und mit den gedachten . Anwendungsbe- 
schränkungen verstanden wird, trifft die klägerische Behauptung 
zu, dass das Völkerrecht Bestandteil des englischen. Rechts sei. 
Die von Klägerin zitierten Autoritäten lassen sich vollständig 
ı Vgl. die Mitteilungen des Verfassers im „Archiv f. öffentl. Recht*, 
1897, August, 8. 480 ff.
	        

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