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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 150 — 
nach einer Uebersicht über die ‚Verfassungsentwicklung im 19. Jahrhundert 
erörtert: 1) die Geschichte ‘des englischen Staatsrechts als Wissenschaft, 
2) der englische Korporationsbegriff und die Frage, in welcher Weise er 
für den Staat gilt (nicht für den Staat als solchen, sondern nur für König 
und Parlament und sonstige Staatsorgane), 3) die Quellen des englischen 
Rechts (Common, Statute law) und Equity und ihr gegenseitiges Verhältnis, 
4) Staatsgebiet und Staatsbevölkerung, 5) Parlament (Organisation und Auf- 
gaben), 6) Parliamentary Government, unter starker Betonung, dass: dazu 
in England auch gehört ein Mitausüben der laufenden Inneren und Finanz- 
verwaltung durch das Parlament in den Comitees, 7) die Krone. 
Um der wissenschaftlichen Aussprache willen sei auf ein paar Punkte 
näher eingegangen. 
Ich will nicht von nebensächlichen Dingen reden, wie dass der recht- 
liche Unterschied zwischen Pairschaft und Lordschaft noch schärfer hätte 
gefasst werden können, dass es wohl nicht zutreffend ist, das Veto des 
Königs als rechtlich beseitigt anzusehen (S. 645) und dass es nicht angeht, 
die Staatssekretäre der Vereinigten Staaten rechtlich als blosse Clerks des 
Parlamentes zu charakterisieren (S. 565) — meines Dafürhaltens sind sie 
vom Kongress und der Kongress von ibnen unabhängig —. Grundsätzliche 
Fragen möchte ich herausheben. 
Ich meine, der Verfasser hat sich nicht immer genügend von den Kon- 
struktionen der englischen Jurisprudenz frei gemacht, andrerseits manchnal 
zu leicht sich über tatsächlich-rechtliche Erscheinungen hinweggesetzt. 
S. 169 schreibt H.: „Die Herrschaftsgewalt des englischen 
Parlaments reicht nicht bloss über England, sondern theoretisch 
auch über alle mit ihm in Verbindung stehenden und ihm unterge- 
ordneten Länder (dependencies)*. 
Der Satz ist zweifellos richtig. Aber ich glaube, die Beweisführung H.'s 
hiefür ist keine ganz geschlossene. 
Den Ursprung der Herrschaft des Parlaments bildet das Common law. 
Aber Common law gilt, lehrt die englische Rechtswissenschaft, nur soweit, 
als das Schreiben des Königs eilt („where the writ of the king runs“). 
Aber das Schreiben des Königs (die schriftliche von ihm erteilte Ermäch- 
tigung zur Prozesseinleitung; s. $. 170) lief doch nicht in die Kolonien, 
nicht einmal nach den Kanalinseln und der Insel Man. Wie kommt ulso 
die Herrschaft des Parlaments auch in die Kolonien. Wäre hienach da- 
selbst nicht der König allein zuständig? Auch dessen Rechte ruhen auf 
Common law. Da die Kolonien doch — und zwar jede für sich — im Ver- 
hältnis zum Gebiete des Mutterlandes ein besonderes Rechtsterritorium dar- 
stellen, bildet ihre Verwaltung — hierin stimme ich H. völlig bei — für 
das Mutterland eine auswärtige Angelegenheit, eine Vertretung nach Aussen. 
Somit ist hiefür ausschliesslich zuständig die Krone. Die Vertretung nach 
Aussen stellt doch das wesentlichste Praerogativrecht des Königs dar. Nur
	        

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