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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 11 — 
wenn der König common law 'in der Kolonie einführt, wird das Parlament 
kompetent. Anderes lässt sich nur für überseeische Besitzungen behaupten, 
welche entgeltlich — im Wege des Tausches oder Kaufes erworben wurden, 
Hier ist wegen des Eintgelts zum Erwerb Parlamentsgenehmigung notweu- 
dig und insoferne — lüsst sich sagen — ergreift vom lirwerbsmomente an 
die Parlamentsgewalt auch dies neue Rechtsgebiet. 
Dann bemerkt H. in Anschluss an die englische Rechtslehre, den Briten 
begleitet das english Common law auch aus dem vereinigten Königreich 
hinaus in die Kolonien und demzufolge auch der Rechtsatz, dass ihn nur 
solches Statute law bindet, dem er durch seine Repräsentanten (parlamen- 
tarische Vertreter) zugestimmt hat (S. 269). Allein, wie könnte dann der 
Engländer in den Kolonien neuen Gesetzen des mutterländischen Parlamentes 
unterstehen ? 
‘Ich meine also, die beiden vorgeführten Rechtsätze sind in Bezug auf 
Kolonien nicht mehr geltendes Conımon law. Seit der Fırfabrung des Ab- 
fülle der Kolonien Nordamerikas haben sie insoweit rechtliche Kraft ver- 
loren. 
Ein zweiter Punkt betriftt die Frage: ist es rechtliche oder tatsächliche 
Notwendigkeit, welche die Krone zwingt, das Kabinet aus der Majori- 
tät des Parlamentes zu entnehmen ? 
H. behauptet ersteres (S. 543 f.). Es folge aus dem Satz der parlamen- 
tarischen Geschäftsordnung, dass das Parlament jeden Fremden aus seiner 
Mitte ausschliessen dürfe. Diese Bestimmung sei Rechtsatz, der sich seit 
1832 entwickelte. Das rechtliche Wesen der Ministerstellung läge hienach 
nicht darin, dass sie Beamte der Krone, sondern darin, dass sie vorbe- 
rechtete Mitglieder des Parlaments sind. Sie wären juristisch nicht Königs- 
beamte, sondern die ersten Mitglieder des Parlamentes, sich auszeichnend 
vor den übrigen Mitgliedern, den private members, durch Vorrechte. Ich 
für meine Person glaube (s. meine Allg. Staatslehre S. 311): hier ist H. zu 
Unrecht von der englischen Rechtslehre abgegangen. Trotz jener Erachei- 
nung heissen Jdie Minister nach wie vor his Maujesty’s servants. In diesem 
so weit tragenden, in diesem fundamentalen Punkte würde doch gewiss die 
Rechtsterminologie der Veränderung der Rechtsmaterie gefolgt sein, wenn 
es wahr wäre, dass die Ministerstellung sich rechtlich aus der Stellung eines 
Krondieners in die eines privilegierten Parlamentsmitgliedes verwandelt 
hätte. Politisch, nber nicht rechtlich trat diese Wandlung ein. Jener Satz 
der lex parliamenti bezieht sich nicht auf Minister. Sie, die ‘Berater der 
Krone, gelten rechtlich nicht als Fremde im Sinne der genannten Bestim- 
mung. 
Und nun noch die Frage der Absetzbarkeit der Königs. H. 
behauptet, der König sei rechtlich absetzbar und zwar durch das Parlament 
(S. 591, 599). 
Dem kann ich schlechterdings' nicht beitreten. Dagegen sprechen zu
	        

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