Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 153 — 
Ob eine solche aber auch wirklich verpflanzt werden kann, muss in jedem 
einzelnen Falle ängstlich geprüft werden. Im vorliegenden ist dieser prä- 
judiziellen Frage nicht die angemessene parteilose Prüfung von allen Seiten 
zuteil geworden. Das Werk von BoNFILs ist eine tüchtige Leistung, die 
den Völkerrechtsstudien der französischen Rechtskandidaten ein Höhen- 
niveau gegeben, das bei uns in Deutschland durchschnittlich kaum den Be- 
werbern um den Befähigungsnachweis des diplomatischen Berufsexamens 
zugemutet zu werden pflegt. Die Umarbeitung und Ergänzung von der 
Hand eines der tüchtigsten Vertreter aus der Gruppe der jüngern franzö- 
sischen Völkerrechtsautoren aus der Schule L. RENAULTSs, LAIN£s, A. WEISS 
etc. — FAUCHILLES gelehrte Revision des BonriILs’schen Werkes ist aus 
dem Boden des französischen Studiensystems herausgewachsen, ein brillantes 
Werk, dem wir nach Inhalt und Form wenig deutsche zur Seite setzen 
könnten, Seine Uebersetzung ins Deutsche durch Dr. GrAH zeigt überall 
Sachkunde gepaart mit zumeist ausreichender Kraft zur Bewältigung von 
Sprachschwierigkeiten: alle Voraussetzungen sind somit, um im Tageston zu 
verbleiben, „mit Rekord“ genommen und dennoch ist das uns vorgelegte 
dickleibige Werk keine inhaltliche Bereicherung unserer 
deutschen völkerrechtlichen Literatur. 
Der Schlüssel zur Lösung der Widersprüche liegt eben in der Tatsache, 
dass das Buch weder deutsch noch französisch ist. Das ewig ungelöste Rätsel 
der Sprachwirkung: derselbe Grundgedanke, dasselbe generalisierende Axiom 
wirkt in französischer Fassung glatt orientierend und bringt uns mit „fröh- 
lichem Ungeführ“ dem geistigen Ziele des Verfassers näher; im Professoren- 
talar der deutschen exakten Formulierung erscheint uns derselbe Gedanke 
unzutreffend, schief, er steht haltlos in der Luft und muss jeden Augenblick 
platt zu Boden fallen. Häufig gelingt es dem Bemühen GRAHS der Wieder- 
gabe jenes Schicksal zu ersparen; häufig, nicht immer. Dann büssen 
aber natürlich auch die Sätze des Originals ihre Zuversichtlichkeit ein, 
den Glauben an sich selbst. In der dogmatischen und rechtehistorischen 
Einleitung zeigt sich diese innere Spaltung ganz von selbst, hier ist es 
auch der Hand GRAHS nicht immer gelungen, durch geeignete Einschiebun- 
gen und Milderungen die natürlichen Einseitigkeiten des französischen Ur- 
textes zu mildern oder zu verbessern. Aber auch im übrigen Gefüge der 
materiellen Darstellung nimmt sich die französische „Systematik“ völlig 
frei von jeder ‚störenden Einwirkung der deutschen Facharbeit selt- 
sam genug aus, So wenn der ganze Rechtsstofl' eingeteilt wird nach den 
Kategorien: Die Personen („Staaten*, „der Papst(!)“ und „der Mensch in 
seinen völkerrechtlichen Beziehungen*®....), die Sachen (Staatsgebiet und 
das Meer) und der gesamte übrige Rest im dritten Teil der „friedlichen 
Beziehungen zwischen Staaten“, der die ganze Materie von den internatio- 
nalen Magistraturen und vom Vertragsrecht umfasst. Soll unsere Zukunft 
wirklich auf dem Flachland solcher Systematik, einer solchen grundsätz- 
10*
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.