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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 16 — 
aus seinen Häfen die Länder und Flotten der Kriegsparteien 
ınit Kohlen versorgt werden? LAWRENCE selbst begründet seine 
Lehre weniger durch Erwägungen des Rechts, als der Politik. 
Für ihn ist der Vorteil Englands der Leitstern, und in der Tat, 
da England das einzige Reich ist, das in allen Regionen der 
Erde Kohlenstationen hat, so wäre diese neue Lehre der letzte 
Stein zum britannischen Imperialismus!. 
So wie das Völkerrecht sich positiv gestaltet hat, ist nicht 
nur diese LAWRENCEsche Lehre falsch, sondern dürfte auch 
jener von England der russischen Ostseeflotte gegenüber einge- 
nommene Standpunkt nicht aufrecht zu erhalten sein. Er ist 
auch praktisch höchst bedenklich; denn Staaten, die nicht aus- 
gedehnte Kohlenstationen, besonders auf dem Wege zu ihren 
Kolonien besitzen, würden dadurch in der Seekriegführung em- 
pfindlich gelähmt werden. Deutschland hat am wenigsten Anlass, 
diese T'heorie zu verfechten. Vielmehr ist in Wissenschaft und 
Praxis ganz allgemein anerkannt, dass im Falle der Not der 
unumgänglich nötige Kohlenvorrat zu gewähren ist. Ob diese 
Not vorausgesehen werden konnte oder musste, darauf nehmen 
die zahlreichen zu dieser Frage ergangenen Neutralitätsregeln 
keine Rücksicht, und die Theorie darf nicht mit Beziehung auf 
besonders geartete Fälle das verschärfen, was eine konstante 
Praxis zu geltendem Recht erhoben hat. Anklänge an jene 
strenge Rechtsauffassung finden sich freilich bereits in dem Prisen- 
gerichtsurteille der Supreme Court in Washington im Falle 
„Commercen“ (a. 1812)’; indessen damals handelte es sich um 
eine für die feindliche Kriegsmacht bestimmte ganze Schiffsladung 
Getreide, und der Gerichtshof hatte wohl nur Veranlassung, 
Lieferungen indiesem Umfange als unneutral zu bezeichnen. 
1 Vgl. gegen die LAwrEnczsche Lehre: De Lapradelle, La nou- 
velle these du refus de charbon, in der Revue gen. de Droit International 
Public, 1904, no. 5, p. 531 ft. 
? Im Urteile heisst es: „Suppose in time of war & British fleet‘ were 
lying in a neutral port, would it be lawful for a neutral to carıy provisions
	        

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