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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

8 — 
unrichtig. Denn abgesehen davon, dass die grosse Mehrzahl der 
Preussen polnischer Nationalität der deutschen Sprache mächtig 
sel, erscheine jenes Recht des Staates als das stärkere; der 
Staat vertrete das Interesse der Gesamtheit gegenüber demjeni- 
gen einzelner, welche ihr Recht unter Schädigung jenes Inter- 
esses auszuüben sich befugt hielten. Uebrigens müsse — und 
das sei der. Schwerpunkt der Sache — bestritten werden,‘ dass 
die Verfassung den Preussen polnischer Nation ein solches Recht, 
wie in Anspruch genommen werde, überhaupt gewährt habe. 
Der Artikel 29, der Verfassung sei den Deutschen -Grundrechten 
nachgebildet, nach denen „die Deutschen das Recht haben, sich 
friedlich und ohne Waffen zu versammeln“ ; zweifellos habe man 
damit nur an deutsch redende Versammlungen gedacht. Der 
Artikel 29 sei zu einer ’Zeit entstanden, in: der man sich .der 
Gefahren eines unbeschränkten Versammlungsrechts bereits zu 
wohl bewusst gewesen sei, um es wahrscheinlich erscheinen zu 
lassen, dass der Gesetzgeber jeder Agitation das Recht habe ge- 
währen wollen, in fremder, den Beamten nicht verständlicher 
Sprache die Versammlungsfreiheit zu missbrauchen. Auch der 
Schluss, dass der Gebrauch fremder Sprachen in Versammlungen 
deshalb freistehe, weil ihn die Verfassung nicht verbiete, sei 
irrig. Vor Erlass der Verfassungsurkunde habe ein Versamm- 
lungsrecht im Sinne des Artikels 29 überhaupt nicht existiert; 
um daher die Annahme zu rechtfertigen, dass in Versammlungen 
in jeder beliebigen Sprache verhandelt werden dürfe, hätte in 
der Verfassung ausdrücklich ausgesprochen werden müssen, dass 
der Gesetzgeber eine so weit gehende Aenderung des bis dahin 
geltend gewesenen Rechtszustandes beabsichtigt habe. Die Be- 
zugnahme auf die Pressfreiheit und Artikel 27 der Verfassungs- 
urkunde sei unzulässig, da diese Verfassungsbestimmung lediglich 
die Verhältnisse der Presse regelten, letztere aber auf ganz an- 
deren Voraussetzungen beruhten als das Versammlungsrecht. 
Ebenso sei die Berufung auf die bisherige Praxis tatsächlich un-
	        

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