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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 191 — 
welcher rechtlichen Verpflichtung hatte sie sich zu fügen? Eine 
Antwort auf diese Frage gibt uns die Begründung SCHOLLEN- 
BERGERS nicht. Es ist freilich nicht zu bestreiten, dass der Bund 
vom 8.-September 1814, an dem sich Schwyz und Nidwalden 
nicht beteiligten, ein Vertrag war. Es wurden aber die beiden 
Kantone, welche sich anfangs nicht angeschlossen hatten, durch 
diesen Vertrag. in keinerlei Weise rechtlich gebunden, mochte 
auch die Tagsatzung den Entwurf als Grundgesetz der ganzen 
Eidgenossenschaft verkünden. Schwyz und Nidwalden haben 
später um Aufnahme in den. eidgenössischen Bund nachgesucht, 
welche natürlich gewährt wurde!. Erst dadurch, dass man ihrem 
Aufnahmegesuch stattgab, traten sie in den Bund ein, wurde der 
Bundesvertrag auch für sie verbindlich. Es fehlte die Rechts- 
ordnung, kraft deren unter den souveränen Kantonen das Majo- 
ritätsprinzip gegolten hätte. 
Wenn SCHOLLENBERGER die Schaffung des Bundesstaates 
für einen Rechtsvorgang erklärt und nach ihm der Staatenbund 
der schweizerischen Kantone den Bundesstaat erriehtet hat, so 
beruht diese Auffassung auf der irrigen Meinung, als sei es mög- 
lich, dass ein völkerrechtliches Vertragsverhältnis zwischen meh- 
reren Staaten den Willen der Mehrzahl als den Willen aller 
Staaten erscheinen lasse?. Die Ansicht der Tagsatzungsmehrheit, 
dass der Verfassungsentwurf für alle Kantone rechtlich verbind- 
lich sei, sofern die Mehrheit der Kantone und der votierenden 
Schweizer sie annehme, war juristisch unbegründbar. 
Die siegreiche Majorität, die herrschende Partei, gab das 
Gesetz®. Sie schuf am 12. September 1848 den Bundesstaat, 
als dessen erste — vorläufig einzige — über allen Kantonen 
! Vgl. BLunsscaLı $. 487. 
2 Die Identifizierung‘ des Mehrheitswillens mit dem Gesamtwillen ist 
eine Fiktion. Vgl. JELLINER, Das Recht der Minoritäten. Wien 1898. S.1ff. 
besonders S.3 Mehrheitsbeschlüsse von Staaten als für andere Staaten ver- 
bindlich hinstellen, heisst deren Souveränetät leugnen. 
® BLUNTSORLI S. 515. 
13*
	        

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