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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 13 — 
einem neuen Urteil vom 5. Oktober 1897 blieb der Gerichts- 
hof auf dem Standpunkt des Erkenntnisses von 1876 stehen, er- 
klärte es grundsätzlich für Sache der Obrigkeit, sich Personen 
ihres Vertrauens zu beschaffen, die imstande seien, "das polizei- 
liche Aufsichtsrecht auch iiber fremdsprachig verhandelnde poli- 
tische Versammlungen zu handhaben, und führte insbesondere 
aus, dass der Gebrauch einer nichtdeutschen Sprache nur dann 
als rechtlich erlaubter Auflösungsgrund zu gelten habe, wenn die 
Anwendung der Fremdsprache in der offenbaren Absicht erfolge; 
die Ausübung des staatlichen Ueberwachungsrechtes zu vereiteln. 
Als aber daraufhin die Regierung nunmehr begann, ihrer Praxis 
die regelmässige Annahme einer solchen Vereitelungsabsicht zu- 
grunde zu legen und ‘demgemäss alle polnisch verhandelnden 
Versammlungen: mit der Begründung aufzulösen, die Veranstalter 
bezweckten durch die Wahl der fremden Sprache die polizeiliche 
Ueberwachung. unmöglich zu machen, da schob das Oberver- 
waltungsgericht auch dieser Uebung sehr bald wieder einen Riegel 
vor, indem es durch Urteil vom 21. November 1899 den Grund- 
satz aussprach, es dürfe. keineswegs aus dem Gebrauch der Fremd- 
sprache ohne weiteres auf eine dolose Vereitelungsabsicht gegen- 
über dem Ueberwachungsrecht geschlossen werden, vielmehr müsse, 
um die Auflösung oder das Verbot einer fremdsprachig verhandeln- 
den Versammlung gerechtfertigt erscheinen zu lassen, das tat- 
sächliche Vorliegen eines Dolus jeweils aus den Umständen des 
Einzelfalls erweisbar sein. Dieser Nachweis aber sei selbst 
dann noch nicht als erbracht anzunehmen, wenn die fremde 
Sprache angewendet werde, trotzdem alle Teilnehmer der Ver- 
sammlung notorisch des Deutschen mächtig seien, denn schon 
der Umstand, dass es ihnen bequemer sei, polnisch anstatt deutsch 
zu sprechen, rechtfertige für sie den Gebrauch des fremden 
Idioms. 
8 Fintsch. Bd. 82, S. 895 fi. 
® Abgedruckt im Preuss. Verwaltungsblatt Bd. 21. S. 264 (Jahrgang 
1899/1900 Nr. 24).
	        

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