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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 27 — 
ergebnis herbeigeführt, dann wird ein neuer Anlass der Unzu- 
friedenheit daraus entnommen, aber nicht die Erkenntnis ge- 
wonnen werden, dass ein anderer Ausgang gar nicht erwartet 
werden konnte, mithin die Schuld an dem Misslingen die An- 
tragsteller selbst trifft. 
Nicht besser wird es mit der Hoffnung ergehen, den Innungs- 
schiedsgerichten die Befugnis beizulegen, Zeugen und Sachrver- 
ständige zu laden, zu vernehmen und zu beeidigen, ferner deren 
Entscheidungen bei einem Streitwerte bis 100 Mk. einem Rechts- 
mittelzuge zu entziehen. Allerdings hat der Bezirksausschuss zu 
Wiesbaden am 31.. Mai 1904 das von der Schmiedeinnung da- 
selbst errichtete Nebenstatut für ein Innungsschiedsgericht ge- 
nehmigt, dessen $ 23 die Vorschrift enthält, dass das Innungs- 
schiedsgericht befügt sei, Zeugen und Sachverständige zu laden, 
sowie auf Verlangen einer Partei solche zu beeidigen. Allein 
die Hoffnung, welche die Innungen daraus schöpfen zu dürfen 
glauben, ist eine trügerische. Zwar stimmt der $ 23 des Statutes 
wortgetreu überein mit $ 44 Gew.Ger.G. Aus dieser Tatsache 
sind aber Schlussfolgerungen auf dessen rechtliche Haltbarkeit 
nicht gestattet. Denn zufolge $ 26 Gew.Ger.G. finden auf das 
Verfahren vor den Gewerbegerichten, soweit nicht besondere Be- 
stimmungen getroffen sind, die für das amtsgerichtliche Ver- 
fahren geltenden Vorschriften der Civilprozessordnung entspre- 
chende Anwendung, folgeweise auch $ 380 O.P.O., wonach 
ein ordnungsgemäss geladener Zeuge vor dem Prozessgericht zu 
erscheinen hat, will er nicht die Versäumnisstrafen verwirken, 
ferner & 383 CO.P.O., welcher die Gründe für Verweigerung 
des Zeugnisses regelt, endlich & 381 C©.P.O., wonach jeder 
Zeuge vor seiner Vernehmung zu beeidigen ist. Dies findet seine 
Stütze in 8 14 Ger.Vers.G., welcher die Gewerbegerichte als be- 
sondere Gerichte zulässt. Die Innungsschiedsgerichte stehen den- 
selben aber nicht gleich. Deren Organisation im Verfahrungs- 
gang regeln die $ 91 bis 91b Gew.O. in ganz anderer Weise.
	        

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