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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 2233 — 
Nur auf das Wahlrecht der Beisitzer sind die $$ 10, 13 Abs. 1, 
14 Abs. 1 Gew.Ger.G. für anwendbar erklärt, alle sonstigen aber 
nicht, mithin auch nicht dessen $44. Dennoch kann er in dem 
Statut eines Innungsschiedsgerichtes auch keine Aufnahme fin- 
den. Wenn dies dennoch geschah, so beruht es einfach auf 
einem Versehen: des mit seiner Prüfung beauftragten Beamten 
und muss der Fehler von Amts wegen berichtigt werden, sobald 
er erkannt wurde, weil nach $& 85 mit $ 84 Gew.O. die Ge- 
nehmigung zu. versagen ist, wenn das Statut den gesetzlichen 
Anforderungen nicht entspricht. 
 Innungsschiedsserichte sind den Gewerbegerichten schon um 
deswillen nicht gleichgestellt, weil sinnentsprechend den Prozess- 
regeln in $ 1041, 1043 O.P.O. gegen deren Entscheidungen 
nach & 91b Gew.O. binnen einer Notfrist von einem Monat 
eine Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht zu erheben hat, 
während in den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitig- 
keiten zufolge $ 55 Gew.Ger.G. die Rechtsmittel stattfinden, 
welche in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Sie entsprechen 
deshalb den in $ 1025 ff. C.P.O. geregelten Schiedsgerichten, 
welche durch Vereinbarung der Parteien an Stelle der ordent- 
lichen Gerichte zur Beilegung' eines Rechtsstreites unter ihnen 
berufen werden. Demgemäss ist an der Prozessregel des $ 1035 
C.P.O. festzuhalten, nach welcher die Schiedsrichter Zeu- 
gen und Sachverständige, welche freiwillig vor ihnen erschei- 
nen, vernehmen können, aber zur Beeidigung eines Zeugen oder 
eines Sachverständigen und zur Abnahme eines Parteieides nicht 
befugt sind. Vielmehr ist eine von den Schiedsrichtern für er- 
forderlich erachtete Handlung, zu deren Vornahme dieselben 
nicht befugt sind, auf Antrag einer Partei, sofern der Antrag 
für zulässig erachtet wird gemäss $ 1036 C.P.O. von dem 
zuständigen Gerichte vorzunehmen. Dieser Umstand hindert be- 
reits, dem $ 44 Gew.Ger.G. gemäss die Rechtsmittel der $ 511 ft.
	        

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