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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

_— 231 — 
liche und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit ihm in ange- 
nehmster Weise ermöglicht. 
Allerdings hebt TRAUTMANN auch das politische Element 
in dieser staatsrechtlichen Kontroverse hervor. Ganz richtig. 
Jede staatsrechtliche Frage von irgend prinzipieller Bedeutung 
hat ihre politische Seite, weil jedes Staatsrechtsinstitut die Rechts- 
form für einen politischen Inhalt ist, gleichwie jedes Privatrechts- 
institut die Rechtsform eines wirtschaftlichen Inhalts ist. Hier 
handelt es sich um ein Fundamentalinstitut des inneren Staats- 
rechts, die kommunale Selbstverwaltung und ihre Grenzen, um 
die Auslegung ihres Grundgesetzes. Von diesem, der St.O. v. 
1808 sagt Max LEHMANN, der neueste treffliche Biograph STEINs 
(Bd. II S. 491): „Sie war ein durch und durch politisches Werk.“ 
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, deren immer wiederholte 
Betonung jedoch um deswillen notwendig ist, weil die preussische 
Verwaltungspraxis sofort vom Abschluss der St.O. an, der ja 
mit dem Sturze STEINs zusammenfiel, bemüht gewesen ist, den 
politischen Gehalt des grossen Reformwerkes zu verleugnen und 
zu verkümmern. Dass die Würdigung der politischen Situation 
auch für die staatsrechtliche Konstruktion. unter Umständen von 
entscheidender Bedeutung sein kann, soll sich sogleich bei der 
Kritik des von TRAUTMANN aus den archivalischen Quellen bei- 
gebrachten Arguments zeigen. Dennoch ist eine staatsrechtliche 
Kontroverse nicht mit politischen Schlagworten oder — was des 
Landes auch der Brauch ist — mit Denuntiationen der politi- 
schen Gesinnung zu führen; vielmehr kommt es wissenschaftlich 
darauf an, die politisch-historischen Momente in juristische Be- 
griffe umzusetzen. ‘Gern erkenne ich also an, wie TRAUTMANN 
mit richtigem Verständnis als juristischen Kern dieses Kampfes 
das so überaus. wichtige rechtsgeschichtliche Problem „der Ent- 
wicklung der Genossenschaftsidee im Gegensatz zur Anstalts- 
idee im Staate“ heraushebt. 
Zum speziellen Gegenstande seiner Untersuchung macht
	        

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