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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 236 — 
immerhin zweifelhaft sein können! Gewiss ist er nicht nur be- 
zweifelt, sondern glattweg negiert worden; aber von wem? Von 
einem System, über das TRAUTMANN selbst treffend sagt: „Nur 
‚dass eine spätere Zeit als die des grossen STEIN jene Prinzipien 
nicht mehr aufrecht erhalten zu können glaubte Jener der 
STEINschen entgegengesetztenAnschauung ver- 
danken auch gerade die von den Städten am meisten bekämpf- 
ten Bestimmungen der Minist.Instr. v. 26. Juni 1811 das Leben.“ 
Ist also ein Paragraph der StEmsschen St.O. im Sinne ihres Ge- 
setzgebers oder iın Sinne einer „der STEINschen entgegengesetzten 
Anschauung“® zu interpretieren?! Ich denke, die Sache ist auch 
ohne neue Beweismittel völlig klar. Unvereinbar mit der be- 
kannten Absicht des ganzen (iesetzeswerkes zu gunsten mög- 
lichster Ausdehnung städtischer Selbstverwaltung ist der Wort- 
laut des $ 179b keinesfalls; sein Sinn ist aber bezweifelt wor- 
den; diese Zweifel sind, entsprechend der Grundregel aller 
Auslegungskunst, nach der Gesamttendenz des Gesetzes zu ent- 
scheiden, d. h. zu gunsten der städtischen Kompetenz, nicht im 
entgegengesetzten Sinne ihrer möglichsten Einschränkung. 
Gestützt wird: dieses Resultat formeller Interpretation auch 
noch durch eine bedeutsame materielle Erwägung, die gewisser- 
massen e contrario die Probe auf das Exempel macht. Die 
gegnerische Ansicht führt nämlich zu einer Zerreissung der Schul- 
kömpetenz zwischen Staat und Stadt, je nachdem es sich um 
die Interna oder die Externa handelt. Die Unhaltbarkeit und 
Verderblichkeit solcher Spaltung habe ich in meinem städtischen 
‘Schulrecht dargelegt. Von der Schädlichkeit jener Trennung 
war man aber, wie sich gleich noch zeigen wird, schon bei Ab- 
fassung der St.O. überzeugt. Von ihr ist ferner auch der Ur- 
heber der Minist.Instr. v. 1811 überzeugt, was er im Text aus- 
drücklich bekennt; eben deshalb vereinigt er Interna und Ex- 
terna in.der Schuldeputation. Indem er jedoch für die Bestellung 
dieser Deputation die von der St.O. abweichenden Normen auf-
	        

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