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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 246 — 
sche Wechselbalg wurde denn auch schleunigst wieder beseitigt. 
Hier möchte mich vielleicht ein guter Freund warnen: ich 
sei im besten Zuge, den von meinem freundlichen Gegner schul- 
dig gebliebenen Beweis meinerseits anzutreten, dass WILCKENS 
jene reaktionäre Verschlechterung des städtischen Schulrechts, 
die man später aus seiner Redaktion des & 179b St.O. heraus- 
gelesen hat, auch wirklich beabsichtigt habe; die eben mitgeteilten 
Beiträge zur Charakteristik seiner Geistesrichtung würden ihn. 
jedenfalls als einen Mann erscheinen lassen, von dem man sich 
einer solchen gesetzgeberischen Tat wohl versehen könne. Nun 
liegt es mir fern, den späteren „Auslegern“ der St.O. aus der 
Verwaltungspraxis ihre Geistesverwandtschaft mit Herrn Ge- 
heimrat WILCKENS irgendwie streitig zu machen; wenn der Mann 
nicht gestorben wäre, lebte er wohl heute noch in Amt und 
Würden. Aber die angeführten Zeugnisse stellen doch über 
jeden Zweifel klar, dass es für den Sinn des Gesetzes v. 1808 
jedenfalls nicht auf die Absichten und Meinungen des Herrn 
WILCKENS ankommen kann, sondern auf den Willen von Män- 
nern wie STEIN und FREY; und dass daher ein zweifelhafter 
Wortlaut unbedingt in ihrem und nicht in seinem Sinne zu inter- 
pretieren ist. Zudem ist bei WILCKENS nicht die Neigung 
vorauszusetzen, der von seinem obersten Vorgesetzten gebilligten 
Ansicht ausgesprochene Opposition zu machen. Die von ihm 
vorgenommene ÄAenderung der Redaktion muss sich also anders 
erklären lassen; und diese andre Erklärung liegt denn auch 
nahe genug. 
Ueber das Kompetenzverhältnis von Staat und Stadt in der 
Schulverwaltung hat sich FREY an der bisher erörterten Stelle 
seines Entwurfs durchaus klar, präzis und prinzipiell erschöpfend 
geäussert; und es ist nicht ersichtlich, dass über diese, für die 
eigentliche Materie der St.O. wesentlichste Seite der Sache wäh- 
rend der ganzen Beratung des Gesetzes irgendeine Meinungs- 
verschiedenheit hervorgetreten ist. Dagegen hat FrEY an dieser
	        

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