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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 18 — 
Der erste Versuch, die Nationalität der Staaten unserer 
heutigen Kulturwelt in durchgreifender: Weise juristisch zu be- 
stimmen, liegt zeitlich nur wenige Jahre zurück, er wurde 1899 
durch RUDOLF HERMANN VON HERRNRITT in seinem Buche „Na- 
tionalität und Recht, dargestellt nach der österreichischen und 
ausländischen Gesetzgebung“ unternonmmen. Wie selbstverständ- 
lich, ist dem Verfasser hierbei entscheidendes Kriterium für die 
Nationalität der Staaten deren Sprache, auch wir werden daher 
als Axiom festzuhalten haben: die Staatssprache bestimmt die 
Staatsnationalität. Darnach teilt HERRNRITT!? die Staaten in 
national einheitliche und national gemischte; die letzteren sondert 
er wieder in Staaten mit einer Hauptnation und’ in Nationali- 
tätenstaaten. Im national einheitlichen Staate (Spanien, Italien, 
Grossbritannien und Frankreich) sind die etwa eingestreuten 
fremdnationalen Elemente zu völliger Bedeutungslosigkeit verur- 
teilt und führen lediglich ein auf sich selbst beschränktes Innen- 
leben. Anders im national gemischten Staate. Seine eine Gruppe, 
der Nationalitätenstaat, erkennt grundsätzlich die volle politische 
Gleichberechtigung mehrerer ihm angehöriger Nationalitäten an 
und erklärt es für seine Pflicht, deren sprachliche und sonstige 
kulturellen Eigentümlichkeiten zu schützen und zu pflegen. Zu 
dieser Gruppe gehören in Europa die Schweiz, Belgien und 
Oesterreich. Die andere Gruppe des national gemischten Staates 
aber ist für HERRNRITT der Staat mit einer Hauptnation, d. h. 
der Staat, in dem zwar eine Nationalität die vielfache Majorität 
gegenüber den Staatsangehörigen fremden Volkstums besitzt, in 
dem aber die fremdnationalen Gruppen doch eine politische 
Macht darstellen, mit welcher der Staat als solcher zu rechnen 
hat. Unter diese national gemischten Staaten mit einer Haupt- 
nation nun reiht HERMANN VON HERRNRITT auch das Königreich 
Preussen ein ?°, 
"2020. 
s.8f. 
a0n0.8. 7.
	        

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