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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellen und Entscheidungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 286 -— 
Strafgesetzbuches generalisiert hat, deutet darauf hin, dass durch 
die Generalisierung auch solche Fälle getroffen werden sollten, 
deren Strafbarkeit, wie z. B. die wissentliche Benutzung einer 
irrtümlichen Aufnahme des Namens eines materiell nicht berech- 
tigten Wählers in die Wahlliste nach $ 85 des preussischen Straf- 
gesetzbuches mindestens zweifelhaft war. Der Sinn der Fassung 
des $ 108 St.G.B. ist offensichtlich der, dass das Ergebnis der 
Wahl der unverfälschte Ausdruck des gesetzmässig erklärten 
Willens der Wähler sein solle. Ist dies richtig, so ist nicht ab- 
zusehen, weshalb der Gesetzgeber gerade den Full der Benutzung 
irrtümlicher Eintragung des Namens in die Liste als nicht unter 
‘das Gesetz fallend erachtet haben sollte. Es ist vielmehr anzu- 
nehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Ergebnis 
der Wahl den unverfälschten Ausdruck des gesetzmässig erklärten 
Willens der Wähler nicht nur dann nicht darstellt, wenn die 
Wählerlisten unmittelbar oder intellektuell gefälscht werden, son- 
dern auch dann nicht, wenn die tatsächliche Ausübung dem Ge- 
setze nicht entspricht, wenn bewirkt wird, dass eine ungesetzliche 
Ausübung des Wahlrechts stattfindet. | 
LiszT, 12. Aufl. S. 551. GEYER, Grundriss Bd. II S. 133. 
Gerichtssaal Bd. 40 S. 14. Entscheidungen Bd. 20. S. 420/422. 
Den gleichen Standpunkt hat das Reichsgericht im wesentlichen 
auch früher schon eingenommen. In dem Urteile Bd. VII S. 168 
ist gesagt: 
Die bewusste Ausübung eines materiell nicht bestehenden 
Wahlrechts ohne Anwendung von Täuschungsmitteln beim 
Wahlakte falle unter $ 108 St.G.B. 
Und wenn das Urteil des I. Senats vom 31. Januar 1884 
Entscheidungen Bd. 10 S. 60, es dahin gestellt lässt, ob von 
demjenigen, der die falsche Eintragung seines Namens benutzt, 
unter‘ allen Umständen anzunehmen ist, dass er das unrichtige 
Wahlergebnis vorsätzlich herbeigeführt habe, so ergibt 
schon die Hervorhebung der Worte „er“ und „herbeigeführt“, 
dass der damals erkennende Senat keineswegs im Prinzipe die 
später in der Entscheidung Bd. 21 S. 414 beliebte beschränkende 
Auslegung des $ 108 St.G.B. teilte, sondern Bedenken nur in
	        

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