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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellen und Entscheidungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 2837 — 
der Richtung hatte, ob der materiell unberechtigte Wähler das 
unrichtige Ergebnis herbeigeführt habe, ein Bedenken, das 
der erkennende Senat nicht teilt, da wie SCHNEIDLER im Ge- 
richtssaal Bd. 40 S. 14 ff. zutreffend ausführt, die Eintragung 
in die Liste nur die Voraussetzung der Zulassung zur Wahl ist, 
durch welche das unrichtige Ergebnis nicht herbeigeführt, son- 
dern ermöglicht wird, während dieses Resultat selbst erst durch 
Abgabe der Stimme bei der Wahl erzielt wird...... 
Der erkennende Senat ist sonach im Anschluss an die frühere 
reichsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. die oben angeführten Ent- 
scheidungen und weiter Entscheidungen Bd. 20 S. 420/422) der 
Anschauung, dass ein unrichtiges Ergebnis der Wahlhandlung 
auch dann herbeigeführt ist, wenn unter der Form gesetzmässig 
vollzogener Wahl tatsächlich die Wahlausübung in ungesetzlicher 
Weise stattgefunden hat, wie es geschieht, wenn ein nicht Wahl- 
berechtigter an der Wahl teilnimmt, ein Wahlberechtigter, der 
sein Wahlrecht bereits ausgeübt hat, wiederholt wählt.“ 
Diese Entscheidung ist meines Erachtens nicht haltbar. Ihre 
Begründung beruht auf dem Satz: „Gerade der Umstand, dass 
der $ 108 St.G.B. gegenüber der Kasuistik im $ 85 des im übri- 
gen vorbildlichen preussischen Strafgesetzbuches generalisiert hat, 
deutet darauf hin, dass durch die Generalisierung auch 
solche Fälle getroffen werden sollen, deren Strafbarkeit, wie z.B, 
die wissentliche Benutzung einer irrtümlichen Aufnahme des 
Namens eines materiell nicht berechtigten Wählers in die Wäh- 
lerliste, nach $ 85 des Preuss. St.G.B. mindestens zweifelhaft 
war“; ferner auf dem Satz: „Den gleichen Standpunkt hat das 
Reichsgericht im wesentlichen auch früher schon eingenommen.“ 
Der erste Grund, selbst wenn es richtig wäre, „dass die Ge- 
neralisierung des $ 108 gegenüber der Spezialisierung des preussi- 
schen $ 85 auf die neue Auffassung „hindeute“, wäre nicht aus- 
reichend, um in einer so wichtigen Frage ein früheres, grund- 
sätzliches, veröffentlichtes Erkenntnis des Reichsgerichts aufzu- 
heben. Er ist aber auch unrichtig. 
Der $ 85 des preussischen Strafgesetzbuches lautet: 
„Wer, mitderSammlungderWahl-oder Stimm- 
19*
	        

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