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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellen und Entscheidungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

_ 288 — 
zettel oder -Zeichen beauftragt, vorsätzlich die 
rechtmässige Anzahl derselben vermehrt oder vermindert, oder 
einen Zettel oder ein Zeichen verfälscht oder vertauscht, oder 
auf die Zettel derjenigen Personen, die nicht schreiben können, 
andere als die angegebenen Namen schreibt, ingleichen 
wer beieiner Wahlhandlung mit der Führung 
des Protokolls beauftragt, andere als die angegebenen 
Namen niederschreibt, wird mit Gefängnis von 1—3: Jahren 
bestraft. 
War der Täter nicht mitder Sammlung der 
Zetteloder Zeichen oder mit eineranderen 
Verrichtung bei dem Wahlgeschäfte beauf- 
tragt, so ist die Strafe Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 
Jahren. 
In beiden Fällen ist zugleich auf zeitige Untersagung der 
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.“ 
Dagegen lautet $ 108 des Reichsstrafgesetzbuches: 
„Wer, in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Samm- 
lung von Wahl- oder Stimmzetteln oder -Zei- 
chen oder mit derFührung derBeurkundungs- 
verhandlung beauftragt, ein unrichtiges Ergebnis der 
Wahlhandlung vorsätzlich herbeiführt oder das Ergebnis ver- 
fälscht, wird mit Gefängnis von 1 Woche bis zu 3 Jahren 
bestraft. 
Wird die Handlung von jemand begangen, 
welcher nicht mit der Sammlung der Zettel 
oder Zeichen oder mit einerandern Verrich- 
tung beidem Wahlgeschäft beauftragt ist, so 
tritt Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren ein. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden.“ 
Die technische Anordnung beider Paragraphen ist dieselbe. 
Im ersten Absatz wird der Täter, der mit der Sammlung von 
Wahl- oder Stimmzetteln oder -Zeichen oder mit der 
Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt ist, mit Strafe 
bedroht, im zweiten Absatz der Täter, welcher nicht mit diesen
	        

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