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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellen und Entscheidungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 289 — 
Funktionen beauftragt ist. Der Wortlaut der beiden Fassungen 
unterscheidet sich insofern, als statt der im $ 85 einzeln aufge- 
führten Handlungen im $ 108 die ihnen gemeinsame und wesentliche 
Wirkung gesetzt wird, dass sie „ein unrichtiges Ergebnis der 
Wahlhandlung herbeiführen oder das Ergebnis verfälschen*“. 
Dadurch ist der Kreis der durch $ 85 unter Strafe gestellten 
Handlungen im $ 108 auf alle gleichartigen ausgedehnt, 
d. h. auf alle Handlungen, welche, wie die aufgezählten, die 
äussere formale Legalität der Wahlhandlung geflissent- 
lich fälschen oder verfälschen. Der an Stelle von Spezialfällen 
gesetzte Generalbegriff umfasst niemals Handlungen, welche den 
einzeln aufgeführten ungleichartig und fremd sind. Da der $ 85 
des preuss. St.G.B. den äusseren Wahlvorgang, den Wahl- 
mechanismus, die Wahlhandlung, nicht das materielle Wahl- 
recht geschützt hat, wie sein Wortlaut klar ergibt, so kann der 
8.108 des Reichsstrafgesetzbuches, der in seinem Wortlaut und 
seiner technischen Anordnung mit dem $ 85 vollständig überein- 
stimmt und sich nur von ihm dadurch unterscheidet, dass er die 
Kasuistik im $ 85 generalisiert hat, unmöglich „darauf hindeu- 
ten“, dass durch die Generalisierung das materielle Wahl- 
recht geschützt werden solle. Das Gegenteil kann mit viel 
grösserer Bestimmtheit behauptet werden. 
In dem Gesetzentwurf (dort $ 106) und seiner Begründung 
(Drucksachen des Reichstags des Norddeutschen Bundes 1870 
Bd. 1 Nr. 5 S. 85), oder in dem Bericht der Reichstagskommis- 
sion oder in den Beratungen des Reichstags (Sten.Ber. über die 
Verhandl. d. Reichstags I. Legislaturperiode 1870 II. Beratung 
S. 388, III. Beratung 8. 1168) befindet sich auch nicht 
der geringsteHinweisaufeinesolche grundsätz- 
liche Aenderung. Schwerlich ist aber anzunehmen, dass 
eine solche sowohl in den Motiven als auch in den Beratungen 
des Reichstags unausgesprochen geblieben, wenn sie beabsichtigt 
gewesen wäre, um so mehr, als wie gesagt der Wortlaut auf 
solche weittragende Veränderung nicht hindeutet. 
Die fernere Berufung auf den gleichen Standpunkt des 
Reichsgerichts in früheren Entscheidungen ist aber entschieden
	        

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