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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellen und Entscheidungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 296 — 
wiederum jedermann der Einspruch gegen jede abgegebene Stimme 
zu, und hat auf solchen Einspruch oder auch von Amts wegen 
die Wahlprüfungskommission und endgültig der Reichstag über die 
materielle Gültigkeit einer jeden abgegebenen Stimme zu entschei- 
den. Für die Wahrung der materiellen Gültigkeit des Er- 
gebnisses der Wahlhandlung sind also wie auch der 3. Senat in 
seiner früheren Entscheidung im 21. Bd. S. 416 sagt, gesetzlich 
positiv andere Modalitäten und andere Instanzen angeordnet: 
Ihre Wahrung durch $ 108 St.G.B. ist auch nicht erforderlich. 
„Hat ein materiell Unberechtigter mitgewählt bezw. mitge- 
stimmt — sagt der 3. Senat ebenda — so wird diese Tatsache 
durch den Wahlakt und seine Beurkundung nicht verdunkelt, 
sondern gerade erhärtet, da jede Nachprüfung der Wählerlisten 
die Gültigkeit oder Ungültigkeit der dadurch ausgeübten Wahl- 
rechte erkennen lässt und die Ausscheidung ungültiger Stim- 
men bei Feststellung des zahlenmässigen Ergebnisses der Wahl- 
handlung gestattet.“ 
Will man dem Strafrichter den Schutz des materiellen Wahl- 
rechts überlassen, so überträgt man ihm eben dadurch eine Auf- 
gabe, für die gesetzlich positiv andere Instanzen angeordnet sind 
und setztsich dadurch in Widerspruch zum Ge- 
setze. 
Das aktive Wahlrecht zum Reichstage ist, wie das Reichs- 
gericht in Entsch. Bd. 21 S. 416 sagt, „zwar an sich an verhält- 
nismässig einfache Vorbedingungen geknüpft ($ 1 des Wahlge- 
setzes), in seiner aktuellen Ausübungsbefugnis aber, wie $ 3 zu 
Nr. 1—4 und $ 7 des Wahlgesetzes zeigen, zum Teil von leicht 
zweifelhaften, streitigen, für den einzelnen Wähler undurchsich- 
tigen Voraussetzungen des bürgerlichen, peinlichen und öffent- 
lichen Rechtes abhängig.“ 
Bisher ist über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen 
entsprechend den Bestimmungen des Wablgesetzes, des Walhıl- 
reglements und der Verfassung und entsprechend der Entschei- 
dung des Reichsgerichts im 21. Bd. S. 414 ausschliesslich von 
den Gemeindebehörden und dem Reichstage entschieden worden. 
Der Strafrichter ist an diese Entscheidungen nicht gebunden.
	        

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