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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

—. 21 — 
Duldung genügen, die der Staat ihren Sprachen im Privatleben 
und im Kultus angedeihen lässt. Diese zwei Ausnahmen nun 
aber sind freilich von einschneidendstem Einfluss auf die innere 
Politik Preussens, .die 119000 Dänen und die über 3 Millionen 
Polen deutscher Reichsangehörigkeit, welche zur Bevölkerung 
des führenden Staates unseres Reiches zählen, sind in Wahrheit 
nationale Fremdkörper von grösster Erheblichkeit für das öffent- 
liche Leben. Nehmen wir also mit HERRNRITT an, dass ein 
Staat, in dem fremdsprachige Volksgruppen eine politische Macht 
darstellen, damit juristisch ein national gemischter Staat wird, 
so werden wir allerdings auch mit ihm die Konsequenz ziehen 
müssen, dass Preussen ein solcher national gemischter Staat im 
Rechtssinne sei, wenn auch mit einer Hauptnation. 
Um so entschiedener ist hier auszusprechen, dass HERRN- 
RıTTs Prämisse unhaltbar erscheint. Sein Buch ist, wie bereit- 
willig anerkannt sei, eine recht tüchtige Leistung und dient na- 
mentlich auf dem nur mühsam gangbaren Boden des österreichi- 
schen Sprachenrechts als zuverlässiger Führer. Aber seine Staaten- 
einteilung ist nur teilweise von rechtswissenschaftlichem, zum 
anderen Teile dagegen von ethnisch-politischem Standpunkt aus 
gewonnen und entbehrt infolge dieser Inkonsequenz der juristi- 
schen Brauchbarkeit. 
Für die rechtliche Betrachtung der Nationalität eines Staates 
kommt es nämlich, wie schon HUBRICH treffend bemerkt hat??, 
einzig und allein darauf an, welcher Nationalität der Staat kraft 
seiner autoritären Rechtsmacht angehören zu wollen erklärt. 
Offen kann der Staat diese Frage allerdings nicht lassen, er muss 
sie beantworten. Welche Antwort er aber gibt, ist, sofern seine 
Suveränetät nicht etwa durch einschlägige Beschränkungen ge- 
litten hat, seine eigene Sache und von ilim selbständig zu ent- 
scheiden. Für diese juristisch relevante Willenserklärung des 
Staates nun liegt die Möglichkeit eines’ dreifach verschiedenen 
2.82.08. 17 f.
	        

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