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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 314 — 
GERBER. In seinen Grundzügen eines Systems des deutschen 
Staatsrechtes bezeichnet er das Staatsgebiet als das sachliche 
Objekt der Staatsherrschaft. Der Inhalt des Rechtes des Staates 
am Gebiete sei aber allein der, dass der Staat auf ihm Staat 
sein darf, dass das Territorium die örtliche Ausdehnung der Wir- 
kung seiner Staatsgewalt darstellt. Die Zugehörigkeit des Ter- 
ritoriums zum Staate als berechtigtem Subjekte sei also der In- 
halt eines durchaus staatsrechtlichen Sachenrechtes. Es würde 
unrichtig sein, den Begriff dieses Rechtes mit einem eigentüm- 
lichen materiellen Inhalt ausstatten und etwa durch einzelne 
Massregeln bestimmen zu wollen, die den Grund und Boden zum 
praktischen Objekt haben, :wie die Anlegung von Strassen, Ver- 
fügung über öffentliche Gewässer, die Aufstellung von Regalien 
oder durch Massregeln, welche sich auf die Einteilung des Staa- 
tes in Kreise und Provinzen oder auf die Behandlung Fremder 
im Staatsgebiete beziehen; denn alles dies seien nicht Ausflüsse 
der Gebietshoheit, sondern Akte der Staatsgewalt selbst, für.de- 
ren Charakteristik die zufällige Berührung mit Verhältnissen der 
Oertlichkeit nicht entscheidend ist. Das Territorium, welches 
nach dem eben bezeichneten Rechte Gegenstand der Staatsge- 
walt ist, habe aber zugleich die Bedeutung des am meisten cha- 
rakteristischen Attributes seines Staates. In seinem Landgebiete 
habe der Staat seine körperliche Qualifizierung ... . daher wer- 
den beide, Staat und Territorium, als untrennbare Dinge ge- 
dacht und das Recht an dem bestimmten Staatsgebiete zu einem 
Momente in der Bestimmung eines individuellen Staatsorganis- 
mus erhoben . . . Sowie daher der Staat selbst, weil eine Per- 
sönlichkeit, unteilbar ist, so sei es auch sein Territorium. Eine 
Teilung des Territoriums wäre, wenn sie der Staat selbst vor- 
nähme, eine Selbstvernichtung — wozu in einer Note bemerkt. 
wird, dass ganz das gleiche für die Veräusserung von Territorial- 
teilen gelte, mit Ausnahme von unbedeutenden und durch Gegener- 
werb ausgeglichenen Abtretungen zum Zwecke der Grenzregulierung.
	        

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