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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 319 — 
nicht das geringste zu tun hat; der zweite dieser Ausnahmsfälle 
ist aber nichts als ein Hintertürchen, durch das die Eigentums- 
theorie wieder eingelassen :wird.. ULBRICH kann bei seiner Auf- 
fassung zwar die positive, aber nicht die negative Seite des Ei- 
gentums — das jus excludendi alios — entbehren. 
Einen subtilen Vermittlungsversuch stellt die Lehre Rosıns, 
Recht der öffentlichen Genossenschaft S. 44 fi. dar. Da ihm 
das Recht die äussere Abgrenzung der Willensmacht der Per- 
sönlichkeit ist, vermag er die Gebietshoheit als Sachenrecht des 
Staates nur soweit aufzufassen, als man dem einen Staat andere 
Staaten gegenüberstellt, eine sachenrechtliche Gebietsherrschaft 
sei also nur als Institut des Völkerrechtes logisch mög- 
lich. Als staatsrechtliches Institut hingegen sei die Ge- 
bietshoheit weder ein Inbegriff bestimmter Einzelrechte, noch 
überhaupt ein Recht, sondern nur eine Quelle von Rechten; sie 
sei jene rechtliche Eigenschaft des Staates, vermöge deren der 
Staat über Personen, welche ihm nicht als Glieder angehören, 
herrscht, weil und insoweit sie mit ihrer Person in sein Gebiet 
eingetreten sind. Rosın will also den Streit der Theorien dadurch 
schlichten, dass er die eine für das Völkerrecht, die andere für 
das Staatsrecht als richtig hinstellt. Es ist das alte Auskunfts- 
mittel der „zweifachen Wahrheit“, wie es z. B. auch in der Lehre 
vom Abschluss der Staatsverträge zur Anwendung gelangt, ohne 
dauernd befriedigen zu können. 
Durchaus konsequent in seiner Auffassung ist GEORG MEYER, 
der in seinem Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes S. 194 er- 
klärt: „Das Gebiet ist kein Objekt der Staatsherrschaft, es be- 
stimmt nur deren räumlichen Umfang. Seine positive Bedeutung 
ist die, dass alle Personen, welche sich auf dem Staatsgebiet be- 
finden, der Herrschaft des Staates unterworfen sind .. . Die 
negative Bedeutung liegt in der Ausschliessung anderer Staaten. 
Die sog. Gebietshoheit . . . bedeutet nur das Recht des Staates, 
innerhalb eines Gebietes überhaupt Hoheitsrechte ausüben zu
	        

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