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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 320 ° — 
können.“ Es ist wohl nicht zu verkennen, dass sich das Gebiet 
(wie schon Rosın a. a. O. bemerkt) bei dieser Aufiassung zu 
einem rein geographischen Begriff verflüchtigt, dem jede Bezie- 
hung zur Staatspersönlichkeit fehlt, und dass die Gebietshoheit 
als Wort und Begriff vollkommen überflüssig wird. 
BORNHAK, Preussisches Staatsrecht I $ 40 und Allgemeine 
Staatslehre S. 71, nimmt staats- und völkerrechtliches Eigentum 
am Gebiet an, das aber mit dem privatrechtlichen Eigentum nichts 
als den umfassenden Charakter gemein hat. 
PrEUss, Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften, 
Versuch einer deutschen Staatskonstruktion auf Grundlage der 
Genossenschaftstheorie, vertritt eine Ansicht, die nur im Zu- 
sammenhang mit der ganzen GIERKEschen Genossenschaftstheorie, 
deren Kenntnis ich hier natürlich voraussetzen muss, verständ- 
lich. ist. Gebietskörperschaft (ein bekanntlich von GIERKE her- 
rührender Terminus) ist für PREUSS eine gewordene Körperschaft, 
welche entstanden durch Wechselwirkung eines genossenschaft- 
lichen und eines dinglichen Verdichtungsprozesses, eine persön- 
liche und eine dingliche Rechtseinheit in organischer Durch- 
dringung umschliesst (S. 321). Gebiet. ist ihm eine dingliche 
Einheit des Sozialrechtes, welche in ihrem Entstehen und Be- 
stehen mit der Verdichtung einer Genossenschaft zur körper- 
schaftlichen Einheit unlöslich verknüpft ist (ebenda) — womit 
08 nicht ganz übereinstimmt, wenn es weiterhin heisst: „Wie 
die Gemeinde-, Staats-, Reichsangehörigkeit ein Statusrecht der 
Eimzelnen ist, so ist das Gebiet ein Statusrecht der Gebiets- 
körperschaften“ (S. 393) und das Recht am Gebiet ist nichts 
anderes, als das Recht, Gebietskörperschaft zu sein“ (8. 395). 
Gebietshoheit ist für PREUSS die rechtliche Fähigkeit einer Ge- 
hietskörperschaft, „sich wesentlich zu verändern“. Da aber nach 
seiner Ansicht die einzige wesentliche Veränderung, die bei 
einer solchen Körperschaft vorkommen kann, die Veränderung 
des Gebietes ist, so erscheint ihm die Gebietshoheit schliesslich
	        

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