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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 333 — 
geben des animus habendi und der Tatsache des Besitzes ein. 
ULLMANN vertritt also die Eigentumstheorie bis auf die von uns 
durch den Druck hervorgehobenen Stellen. 
v. Liszt, Völkerrecht $ 8 bezeichnet die Souveränetät als 
völkerrechtlich anerkannte Herrschaft über das ganze 
Staatsgebiet und über die auf dem Gebiet befindlichen Per- 
sonen und Sachen. Unter Gebietshoheit versteht er die Staats- 
gewalt, bezogen auf das Staatsgebiet und durch diese Beziehung 
räumlich umgrenzt. „Sie ist imperium, nicht dominium, völker- 
rechtlich anerkannte Herrschaft über das Gebiet, nicht. ein 
dingliches Recht an dem Gebiet“. Die Gebietshoheit schliesse 
jedes Eingreifen einer fremden Staatsgewalt aus und ergreife 
grundsätzlich alle auf dem Gebiete befindlichen Sa- 
chen, bewegliche und unbewegliche, und ebenso alle 
auf dem Gebiete sich befindenden Personen, Staatsangehörige 
und Fremde. 
Im 8 9 wird das Staatsgebiet als das von der Staatsgewalt eines 
Staates (also von der Gebietshoheit) umfasste Gebiet bezeichnet. 
v. LiszT vertritt also die Eigenschaftstheorie bis auf die von 
uns durch den Druck hervorgehobenen Stellen. 
Wohl der einzige Vertreter des Völkerrechtes, der es der 
Mühe wert findet, seine Ansicht von der rechtlichen Natur des 
Gebietes näher zu begründen, ist HEILBORN. In seinem System des 
Völkerrechtes macht er einen bemerkenswerten Versuch, die 
Eigentumstheorie durch die hauptsächlich von THon entwickelte 
„Normentheorie* zu stützen. Diese letztere besteht bekanntlich 
darin, dass sämtliche Rechtssätze in Normen, d. h. in Gebote 
und Verbote aufgelöst werden, wodurch das subjekte Recht oder 
wenigstens das dingliche Recht gewissermassen zu einem von 
Normen umschlossenen leeren Raum wird. Wie nach einem be- 
kannten Scherzworte eine Statue entsteht, indem der Bildhauer 
von dem Marmorblocke das Ueberflüssige wegschlägt, so entsteht im 
Sinne Tuons ein dingliches Recht dadurch, dass sämtlichen Rechtsge-
	        

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