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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

_ 334 — 
nossen mit Ausnahme des Berechtigten verboten wird, auf den 
Gegenstand des Rechtes irgendwie einzuwirken. Das Eigentums- 
‚recht besteht hienach einzig und allein in dem jus excludendi 
alios, in der rechtlichen Möglichkeit, eine Uebertretung jenes Ver- 
botes abzuwehren. Was der Eigentümer selbst mit der: Sache 
tut, ist, wie überhaupt jeder Akt des Rechtsgenusses und der 
Rechtsausübung, eine res.merae facultatis. 
Es ist klar, dass diese Auffassung, wenn sie richtig wäre, 
eine vorzügliche Stütze der Eigentumstheorie abgeben würde. 
Denn wenn die Art der Rechtsausübung und damit auch die 
Qualität des Eigentumsobjektes rechtlich gleichgültig ist, wenn alles 
nur auf die Ausschliessung der Nichtberechtigten ankommt, dann 
steht nichts im Wege, das Recht, das ich an meiner Taschenuhr 
habe, das ein Bauer an seinem Felde und das der Staat an seinem 
Gebiete hat, unter dieselbe Kategorie zu bringen. 
Ich darf hier wohl darauf hinweisen, dass ich das, was mir 
an der Normentheorie heute noch richtig und wertvoll erscheint, 
schon vor Jahren für das öffentliche Recht nutzbar zu machen 
gesucht habe (in meiner Schtift: Die- Parteiwillkür im öffent- 
lichen Recht, Wien 1888). Es ist dies die scharfe Scheidung 
zwischen dem rechtlichen Dürfen und dem rechtlichen Können, 
zwischen dem subjektiven Recht und der Befugnis, zwischen 
der Rechtsausübung und dem Rechtsgeschäft (vgl. diesfalls 
namentlich 8. 342 ff. in Tuons Rechtsnorm und subjektives Recht). 
Unrichtig scheint es mir jedoch zu sein, wenn THoN alles 
das, was keine rechtliche Wirkung hervorbringt, also alles, was 
sich im Inneren der subjektiven Rechte zuträgt, prinzipiell für 
rechtlich gleichgültig hält. Von einem solchen Standpunkt ist 
z. B. die so weitgehende Verschiedenheit zwischen dem römischen 
und dem deutschen Eigentum — ersteres ist ein Herrschafts-, 
letzteres ein Zugehörigkeitsverhältnis — kaum zu erfassen. Wie 
die Normentheorie den Unterschied zwischen den dinglichen und 
den Forderungsrechten verwischt, so vermag sie überhaupt die
	        

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