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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 336 — 
lichen Kompetenz des Uferstaates innerhalb der Küsten- 
gewässer. Wir werden sehr bald sehen, dass in diesem Aus- 
drucke, den STOERK nur auf das Seegebiet anwendet, da er hin- 
sichtlich des Landgebietes eine „eigentumsgleiche Innehabung“ 
seitens der Staatsgewalt annimmt (S. 457), die Antwort auf die 
ganze uns hier beschäftigende Frage in nuce enthalten ist. 
In jüngster Zeit ist neuerlich FRICKER auf den Plan ge- 
treten, um seine Ansicht gegen HEILBORN und andere zu ver- 
teidigen. (In der Schrift: Gebiet und Gebietshoheit, Tübingen 
1901.) In der Frage der Gebietscession glaubt nun auch FRICKER 
ohne den Vergleich mit der Verstümmlung oder Amputation 
nicht auskommen zu können (S. 35). Er betont abermals die 
Unvereinbarkeit der Auffassung des Gebietes als Objekt und als 
Moment im Wesen des Staates (8. 61). Die Gebietshoheit sei 
kein besonderes Recht neben anderen Rechten des Staates, son- 
dern sein Recht, hier überhaupt zu herrschen, staatlich zu wal- 
ten, weil hier sein Gebiet ist. Doch könne der Wille des Staates 
auch an anderen Orten — so insbesondere auf dem offenen Meere 
— massgebend sein, das sei dann nicht Ausfluss der Gebiets- 
hoheit (S. 62). Zwei Stellen verdienen besondere Hervorhebung; 
S. 66 und 67 sagt FRICKER: „Wenn die Vertreter der doppelten 
Auffassung des Gebietes sich darüber aussprechen, warum sie von 
der Auffassung als Sache nicht ablassen, so erfährt man, dass 
das geschehe, weil nur so die Gebietshoheit als Recht aufgefasst 
werden könne, als andere Staaten ausschliessend. Dass das 
ein Irrtum ist, liegt auf der Hand. Denn die Ausschliessung aus 
einem Raum, die örtliche Unzuständigkeit, ist gerade 
so leicht zu verstehen, als die Ausschliessung von der Sache.“ 
S. 75 aber sagt er: „Für solche Erdräume (nämlich Erd- 
räume, die von zivilisierten Staaten ausgefüllt sind) erscheint die 
Staatenbildung als ein Stück der Organisation. Sie bedeutet 
nicht die völlige oder teilweise Vernichtung eines Staatsvolkes, 
sondern eine andere Verteilung der Menschen in staatlicher Be-
	        

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