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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 3357 — 
ziehung; sie ist für sie eine Kompetenz- oder Zugehö- 
rigkeitsänderung.“ 
Also auch bei FRICKER sehen wir vorübergehend die Kom- 
petenzidee aufblitzen. Leider wird seine Gesamtauffassung durch 
sie nicht im geringsten beeinflusst. Wenige Seiten später (S. 82, 
85 u. 88), bei Besprechung der Neubildung und des Unterganges 
der Staaten, ist schon wieder von Geburt und Tod, von Mord 
und Selbstmord die Rede! 
Wir sind am Ende unserer kritischen Wanderung angelangt ! 
und können resumieren: 
Die Eigentumstheorie scheitert schon an dem Satze: domi- 
nium plurium in solidum esse non potest; auch wenn sie das Ei- 
gentum des Staates am Gebiete als ein „öffentlich-rechtliches* 
oder gar als Imperium bezeichnet und dessen gänzliche Ver- 
schiedenheit vom Privateigentum beteuert, bleibt die Tatsache 
bestehen, dass an derselben Bodenfläche nicht zugleich dem Staate 
und den Grundeigentümern die ausschliessliche und totale Herr- 
schaft zustehen kann. 
Aus ganz demselben Grunde ist die Eigentumstheorie da- 
mit unvereinbar, dass sowohl der Bundesstaat als die einzelnen 
Gliedstaaten die Gebietshoheit haben. Hiemit hängt wohl die 
seltsame Aufteilung zusammen, die LABAND zwischen der Gebiets- 
hoheit des Reiches und der der Einzelstaaten vornimmt. 
Die Eigentumstheorie vermag ferner das staatliche Recht an 
den Küstengewässern nur in höchst gezwungener Weise zu konstru- 
ieren oder sie muss zwischen dem Verhältnis des Staates zum 
Seegebiet und seinem Verhältnis zum Landgebiet einen augen- 
scheinlich nicht existierenden Unterschied annehmen. 
Ihr schwerster Fehler ist jedoch, dass sie — wie namentlich 
FRICKER betont hat — das Verhältnis zwischen Staat und Gebiet 
ı Die Schrift von HEIMBURGER, der Erwerb der Gebietshoheit I 1888 
war mir weder im Buchhandel noch in der Wiener Universitäts-Bibliothek 
zugänglich.
	        

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