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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 333 — 
als ein rein äusserliches auflasst und der Tatsache, dass ein Staat 
ohne Gebiet eben kein Staat ist, ratlos gegenübersteht, weil es für 
ein solches Verhältnis an jeder Analogie im Privatrechte fehlt. 
Die Eigenschaftstheorie hingegen vermag in keiner Weise 
die Gebietscession zu erklären. Weder die Verstümmlungs- noch 
die Vernichtungs-Idee, weder die Theorie JELLINEKs von der 
ausschliesslichen Cession des Imperiums noch die Verwandlungs- 
kunst SEIDLERs können uns darüber hinwegtäuschen, dass, wenn 
irgend etwas unveräusserlich ist, eine persönliche Eigenschaft, ein 
Moment im Wesen der Persönlichkeit unveräusserlich sein muss. 
Die Eigenschaftstheorie muss ferner, um augenscheinlich ab- 
surden Konsequenzen zu entgehen, einen in Wirklichkeit gar 
nicht vorhandenen Unterschied zwischen dem Verhältnis des 
Staates zu seinem Kolonialgebiete und dem Staatsgebiete im enge- 
ren Sinne statuieren. 
Ihr Grundfehler ist aber, dass sie aus einem ganz anderen Ge- 
dankenkreise als dem juristischen stammt und daher dem Konstruk- 
tionsbedürfnisse der Jurisprudenz nicht zu genügen vermag. Denn 
konstruieren heisst doch in erster Linie begreifen, Unbekanntes auf 
Bekanntes zurückführen, die scheinbare Singularität als Spezialfall 
eines gegebenen Typus erkennen. Nun gibt es aber im ganzen Um- 
kreise der Rechtswissenschaft keine zweite Beziehung zwischen einer 
Person und einer Sache, die dadurch charakterisiert wäre, dass die 
Sache ein Moment im Wesen der Person ist. Wenn also mit diesem 
(oder einem sinnverwandten) Ausdruck die Beziehung zwischen Staat 
und Gebiet erklärt werden soll, so ist dies eben keine Erklärung, 
denn diese Beziehung bleibt dann in der Begrifiswelt des Juristen 
ebenso isoliert wie zuvor d. h. unverstanden. Aus welcher Ge- 
dankenregion aber der fragliche Ausdruck herrühri, erkennt man 
daran, dass ein dem Pantheismus huldigender Metaphysiker die 
Welt sehr wohl als ein Moment im Wesen Gottes bezeichnen 
könnte. Wie also die Eigentumstheorie dem öffentlichen 
Rechte, so ist die Eigenschaftstheorie dem Rechte überhaupt
	        

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