Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 357 — 
ziik eines weiteren Kommunalverbandes er- 
richtet werden. Die Errichtung erfolgt in diesem Falle nach 
Massgabe der Vorschriften, nach welchen Angelegenheiten des 
Verbandes statutarisch geregelt werden. 
2. Die Befugnis, ein Gewerbe- oder Kaufmannsgericht zu 
errichten, steht hiernach an sich der Gemeinde oder dem weiteren 
Kommunalverbande zu. Beide können ihre Befugnis auch ver- 
einigt ausüben und gemeinsam ein Gewerbe- oder Kaufmanns- 
gericht errichten. Dies führt dann zur Bildung zusammen- 
gesetzter Bezirke. Allerdings sehen die beiden Gesetze die 
Errichtung eines gemeinsamen Gewerbe- oder Kaufmannsgerichts 
ausdrücklich nur für mehrere femeinden vor, indem $ 1 
Abs. 3 des Gew.Ger.Ges., dem $1 Abs. 3 des Kauf.Ger.Ges. in- 
haltlich entspricht, bestimmt : 
Abs. 3: Mehrere Gemeinden können sich durch 
übereinstimmende ÖOrtsstatuten zur Errichtung eines gemein- 
samen Gewerbegerichts für ihre Bezirke vereinigen. Für 
die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatuten ist die 
höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirke das 
Gewerbegericht seinen Sitz haben soll. 
Aber damit sind die Fälle der zusammengesetzten Bezirke 
nicht erschöpft. Gewerbe- und Kaufmannsgerichte können näm- 
lich auch noch errichtet werden einmal für die Bezirke meh- 
rerer weiterer Komm’unalverbände gemeinsam, so- 
dann für die Bezirke eines oder mehrerer weiteren 
Kommunalverbände gemeinsam miteineroder 
mehreren Gemeinden. 
Aus der Fassung des mitgeteilten Abs. 4 „eines weiteren 
Kommunalverbandes“ folgt keineswegs, dass die Errichtung eines 
gemeinsamen Gewerbe- oder Kaufmannsgerichts für die Bezirke 
mehrerer weiterer Kommunalverbände untersagt oder dass 
die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts für eine Gemeinde 
und einen weiteren Kommunalverband ausgeschlossen
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.