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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

- 358 — 
sein soll!. Vielmehr ergibt sich positiv die Zulassung dieser 
zwei im $ 1 nicht ausdrücklich bezeichneten Bezirksarten aus 
folgenden zwei Gesetzesbestimmungen : 
a) Das Gew.Ger.Ges. ($ 9 Abs. 1 Satz 2) und das Kauf.- 
Ger.Ges. ($ 8 Abs. 2) bestimmen gleichlautend: 
Soll das Gericht nicht ausschliesslich für eine Gemeinde 
oder einen weiteren Kommunalverband zu- 
ständig sein, so ist bei Festsetzung der Zuständigkeit zugleich 
zu bestimmen, zu welchen Anteilen die einzelnen Bezirke an 
der Deckung der Kosten teilnehmen. 
Diese Bestimmung trifft offenbar auch zu, wenn ein weiterer 
Kommunalverband mit anderen Gemeinden oder weiteren Kom- 
munalverbänden an der Errichtung und Unterhaltung eines ge- 
ıneinsamen Gewerbe- oder Kaufmannsgerichts beteiligt ist. 
b) Ferner enthalten das Gew.Ger.Ges. ($ 7 Abs. 2) und das 
Kauf.Ger.Ges. ($ 3) die gleiche Bestimmung: 
Die Landes-Zentralbehörde kann die örtliche Zuständigkeit 
eines auf ihre Anordnung errichteten Gewerbe-(Kaufmanns-) 
gerichts ausdehnen, | 
Ist hiernach die Landes-Zentralbehörde befugt, den Bezirk 
eines für eine Gemeinde oder einen weiteren Kommunalverband 
gemäss & 1 Abs: 5 oder $ 2 Satz 2 errichteten Gewerbe- oder 
Kaufmannsgerichts schlechthin örtlich, also auf andere Ge- 
meinden oder weitere Kommunalverbände auszudehnen, so ist zu- 
gleich damit die gesetzliche Möglichkeit eines derartig zusammen- 
gesetzten Gerichtsbezirkes auch grundsätzlich anerkannt. 
3. Gerade die Möglichkeit, grössere Gerichtsbezirke kombi- 
nationsweise zu bilden, hilft den Bestrebungen, die Gewerbe- und 
Kaufmannsgerichte territorial tunlichst lückenlos auszudehnen. 
Sie kommt namentlich solchen Gemeinden mit mehr als 20 000 
Einwohnern zu statten, die zwar nach $ 2 ein Gewerbe- und 
ı WILHELMI-BEWER, Gewerbegerichtsgesetz 8 1 A. 12; -Haas, Kauf- 
mannsgerichtegesetz $ 1 A. 19; a. M. Apr, Kauf.Ger.Ges. II. Aufl. 8 1 A. 2.
	        

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