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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 404 — 
ist es das Verfassungs-, bezw. das Staatsrecht des Verbandes 
selbst, welches die Kompetenz der äusseren Organe bestimmt. 
Das Organ wirkt hier nach aussen zwar nur als Teil des Ganzen, 
aber als massgebender Teil, als Teil, welcher nach der Verfas- 
sung durch seine Erklärungen das Ganze verbindet. Nicht das 
Völkerrecht bestimmt, welches das massgebende Organ des Staates 
zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen an. andere Staaten 
sei. Das Völkerrecht überlässt diese Bestimmung dem Verfas- 
sungsrechte des einzelnen Staates und begnügt sich seinerseits 
damit, die Erklärungen dieses massgebenden Organes als verbind- 
liche Erklärung des Ganzen, des Staates selbst anzusehen. Der 
Wille des massgebenden äusseren Organes eines Staates gilt also 
zunächst nach eigenem Verfassungsrecht als verbindlich für sämt- 
liche innere Organe und sämtliche Glieder des Verbandes, d.h. für 
sämtliche Teile, aus welchen das Ganze zusammengesetzt ist. Das 
Völkerrecht sodann entnimmt dem Umstande, dass nach dem 
Verfassungsrechte des Staates die Erklärungen des äusseren Or- 
ganes sämtliche Teile des Staates verbinden, den Grund, das 
Ganze als solches, die völkerrechtliche Persönlichkeit als gebun- 
den zu betrachten. Bei diesem organschaftlichen Handeln und 
Wollen des Staates nach aussen liegt physiologisch allerdings nur 
der Wille oder Beschluss einzelner Menschen vor; indem aber 
das im Innern des Verbandes geltende Gesetz diesen Willen oder 
Beschluss als verbindlich und massgebend für sämtliche Glieder 
der Verbindung erklärt, ergibt sich das nämliche Resultat, wie 
wenn jedes Glied seinen verbindlichen Willen nach aussen er- 
klärt hätte. Das Völkerrecht, dem sich die staatliche Verbindung 
als geschlossener Verband darbietet, stellt die Verbindlichkeit 
sämtlicher Teile als Verbindlichkeit des Ganzen selbst fest. Was 
in übereinstimmender Weise von sämtlichen Teilen ausgeht, stellt 
sich als in Wirklichkeit vom Ganzen ausgehend dar. Das Han- 
deln der äusseren Organe des Staats ist also nicht Stellvertretung. 
Stellvertretung setzt voraus, dass die Befugnis dazu auf einer
	        

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