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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 492 — 
ruht, äussert sich darin, dass Frau und Kinder nicht aller der 
Rechte teilbaftig werden, die dem hochadligen Manne zustehen. 
_ Innerhalb dieses Allgemeinbegriffs der Missheirat bildet die 
Ehe zur linken Hand wieder eine besondere Unterart. Denn 
nur bei ihr ist die Schmälerung der Rechte von Frau und Kin- 
dern in einem besonderen Vertrage, der sog. morganatischen 
Klausel, festgesetzt, während sie bei der gewöhnlichen Misshei- 
rat schon kraft Rechtssatzes eintritt. Dieser Vertrag gibt der 
Ehe zur linken Hand das ihr eigentümliche Gepräge, da er eines 
ihrer wesentlichen Begriffsmerkmale ausmacht. 
2. Praktischer Grund ihrer Zulassung. 
Der praktische Grund für die Anwendbarkeit der Ehe zur 
linken Hand beruht auf jener Eigentümlichkeit des Privatfürsten- 
rechts, die sich wie ein roter Faden durch den gesamten Ent- 
wicklungsgang des hohen Adels, von den ersten Anfängen der 
Territorialhoheit im 14. Jahrhundert an bis auf unsere Tage, 
hindurchzieht, nämlich auf dem Bestreben, durch entsprechende 
Anordnungen und Einrichtungen das „Lustre“* der Familie zu 
wahren und aufrecht zu erhalten. 
Dieses Bestreben tritt bei der Ehe zur linken Hand haupt- 
sächlich auf zweierlei Weise in die Erscheinung: Zunächst in 
dem Wunsche, das Erbrecht der ebenbürtigen Familienmitglie- 
der möglichst ungeschmälert zu lassen, um sie nicht etwa der 
materiellen Unterlage zu einem standesmässigen Leben zu be- 
rauben, und ferner in der Rücksichtnahme auf das ‚beherrschte 
Territorium, das der grösstmöglichten Freiheit von allen unnö- 
tigen Belastungen mit Apanagen und Paragien bedarf, 
Daher ist die Ehe zur linken Hand besonders dann ge- 
bräuchlich, wenn ein Witwer, der schon in erster standesmäs- 
siger Ehe ebenbürtige Kinder erzeugt hatte, zu einer zweiten 
ı Letzteres Moment ist freilich für die Mediatisierten seit 1806 in den 
Hintergrund getreten.
	        

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