Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 466 — 
ungleiche Ehe man nicht als ebenbürtig gelten lassen wollte, er- 
kannte diesen gedanklichen Widerspruch; denn er äusserte in einer 
Beschwerdeschrift ! gegen eine sächsisch-anhaltinische Konvention 
von 1717, indem er sich gegen Art. 4 der Konvention wandte: 
„Contradicirend ist es, da man meine Kinder vorjetzt nicht, 
wohl aber zu. einer andern Zeit, wann nehmlich alle fürst- 
lichen Descendenten abgehen sollten, erkennen, und für Landes- 
successoren admittiren will. Denn sind sie keine Fürsten ...., 
wie können sie alsdann, wann ein solcher casus sich ereignen 
sollte, Fürsten werden, und als Reichsfürsten regieren ?“ 
Moser und PÜTTER zogen ihren unrichtigen Schluss aus 
dem Art. 22 $ 4 der kaiserlichen Wahlkapitulation von 1790 2. 
Diese hatte indessen in Wahrheit einen anderen Sinn, denn sie 
wollte weiter nichts besagen, als dass der Kaiser fortan nur 
noch mit Einwilligung der wahren Erbfolger die unebenbürtige 
Descendenz für ebenbürtig und successionsfähig erklären 
könne?. Und wozu hätte es überhaupt moch einer kaiserlichen 
Successionserklärung bedurft, wenn die morganatischen Kinder 
schon ipso jure erbfähig, sei es auch nur in letzter Linie, ge- 
wesen wären? Schon das Dasein dieses Reichsgesetzes allein be- 
weist die gänzliche Successionsunfähigkeit der morganatischen 
Kinder. Daher ist es nur konsequent, wenn (3ÖHRUM * behaup- 
tet, dass das Feudalvermögen beim Fehlen lehnsberechtigter Erb- 
folger an den Lehnsherrn heimfällt, während der Allodialbesitz 
in gleicher Lage d. h. bei dem Nichtvorhandensein von Geblüts- 
oder Vertragserben erbloses Gut wird. Letzterenfalls wäre dann, 
trotz Vorhandenseins morganatischer Kinder, der Fiskus des 
Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehörte, 
Schon der Herzog Anton Ulrich von Sachsen-Meiningen, dessen 
ı S, in v. HeLLFeLDs Beyträgen zum Staatsrecht und der Geschichte 
von Sachsen, Eisenach 1790, T. III S. 295. 
2 Im Wortlaut mitgeteilt in meiner Schrift S. 39. 
$ Vgl. auch KoHLEr a. a. O. S. 158. ı A. a. O. Bd. 2 S. 336.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.