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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellen und Entscheidungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 42 — 
über die nach dem Tode des regierenden, durch Regentschaft 
vertretenen Fürsten Alexander im Fürstentume Lippe eintretende 
Regierungsnachfolge herbeizuführen. Zufolge Artikel II sollte 
das Schiedsgericht aus zwei vereinigten Zivilsenaten des Reichs- 
gerichts und zwar dem IV. und VII. bestehen und die von dem 
Schiedsgerichte zu entscheidende Frage lauten: 
ab und in welcher Reihenfolge die zur Zeit des Abschlusses 
dieses Vertrags und zur Zeit des Abschlusses der Ver- 
handlungen vor dem Gerichtshofe lebenden Nachkommen 
und der Linie Biesterfeld angehörigen Seitenverwandten 
des Grafregenten Ernst zur Lippe-Biesterfeld nach dem 
Ableben des regierenden Fürsten Alexander zur Regie- 
rungsnachfolge in dem Fürstentume Lippe berechtigt und 
berufen sind. 
Zugleich enthielt der ArtikelII des Vertrags die Erklärung 
eines Ersuchens der Vertragschliessenden an den Bundesrat, die 
Uebertragung der schiedsgerichtlichen Funktion an das Reichs- 
gericht herbeizuführen. Im Artikel VI wurde erklärt, unter den 
Vertragschliessenden bestehe Einverständnis darüber, dass die 
gegenwärtige Regentschaft im Fürstentume Lippe erlösche, so- 
fern und sobald der Schiedsspruch das Thronfolgerecht Seiner 
Erlaucht des Grafen Leopold verneint hat und die Ausfertigung 
beiden Teilen zugestellt ist, und dass, falls das Ableben Seiner 
Durchlaucht des Fürsten Alexander zur Lippe vor dem Erlasse 
des Schiedsspruchs eintreten sollte, die gegenwärtig bestehende 
Regentschaft unbeschadet der verfassungsmässigen Bestimmungen 
des Lippischen Landesrechts von Seiner Erlaucht dem Grafen 
Leopold fortgeführt werden solle. 
Alsdann wurde von den Staatsregierungen der Fürstentümer 
Schaumburg-Lippe und Lippe der Schiedsvertrag dem Bundesrat 
überreicht mit der Erklärung, dass sie alle früheren, in .dieser 
Sache an den Bundesrat gerichteten Anträge hiermit als erledigt 
ansähen und mit dem Ersuchen, der Bundesrat wolle sich mit 
der schiedsgerichtlichen Erledigung des Thronstreits einverstan- 
den erklären und beschliessen, dass das Reichsgericht dem Ver- 
trage gemäss mit dem Schiedsspruche beauftragt werde. Ver-
	        

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